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460 2022 142

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2023 (460 22 142)

Basel-Landschaft · 2023-06-06 · Deutsch BL

Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Gegenstand der Berufung und Anschlussberufung; Verfahrensgrundsätze 1.1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Art. 399 Abs. 3 StPO sieht vor, dass die Berufung auf gewisse Punkte beschränkt werden kann. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss lit. a von Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung u.a. auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, beschränkt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im Falle einer auf die Anfechtung von Schuld- und Freisprüchen beschränkten Berufung eine Gutheissung ohne Weiteres dazu führt, dass die mit dem Schuldspruch eng verknüpften Teile des Urteils (z.B. Sanktion, Nebenfolgen, Kosten- und Entschädigungsfolgen) überprüft und ggf. neu geregelt werden müssen, auch wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen ( Sven Zimmerlin , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 399 StPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 399 StPO; Luzius Eugster , in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 399 StPO). Welche Punkte des angefochtenen Urteils überprüfbar sind, ergibt sich nach dem Dargelegten grundsätzlich aus der Berufungserklärung sowie einer allfälligen Anschlussberufungserklärung. Allerdings kann im Sinne eines Teilrückzugs im Verlauf des weiteren Berufungsverfahrens auf die Überprüfung einzelner Punkte nachträglich verzichtet werden. Eine spätere Ausweitung der Berufung auf Punkte, die mit der Berufungserklärung nicht angefochten wurden, kommt demgegenüber nicht in Betracht ( Zimmerlin , a.a.O., N. 14 zu Art. 399 StPO und N. 1 f. zu Art. 404 StPO; Jositsch / Schmid , a.a.O., N. 8 bis N. 10 sowie N. 16 zu Art. 399 StPO und N. 2 zu Art. 404 StPO; Eugster , a.a.O., N. 3 und N. 6 zu Art. 399 StPO). 1.1.2 Im hier zu beurteilenden Fall beantragt die Beschuldigte, das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 24. Mai 2022 sei in Bezug auf die Verurteilung, Bestrafung sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufzuheben und die Beschuldigte in diesen beiden Anklagepunkten freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (erst- und zweitinstanzlich) zu Lasten der Staatskasse. Des Weiteren sei festzustellen, dass die erstinstanzliche Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) in Rechtskraft erwachsen ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Ihre Anschlussberufung richtet sich ausschliesslich gegen die vom Vorrichter vorgenommene Strafzumessung, wobei gerügt wird, die ausgesprochene Strafe liege weit unter dem für solche Delikte üblichen Straf-rahmen. Sie beantragt daher eine Erhöhung der Anzahl Tagessätze von 15 auf 50 bei gleichzeitiger Halbierung der Höhe des einzelnen Tagessatzes von je Fr. 80.-- auf je Fr. 40.--. Zudem sei die Busse von Fr. 500.-- auf Fr. 1'200.-- zu erhöhen. Demgemäss bildet der unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens und es ist festzustellen, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 24. Mai 2022 in diesem Umfang bereits auf den Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). 1.2.1 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge Erklärung der Berufung durch die Beschuldigte und der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft nicht vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nach Mass-gabe der Parteianträge entweder bestätigen, zu Gunsten der Beschuldigten mildern oder zu deren Lasten verschärfen. 1.2.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Ebenso besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Schweizerisches Strafprozessrecht, 1. Aufl. 2011, N. 234; Thomas Hofer , in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 41 ff. zu Art. 10 StPO; Wolfgang Wohlers , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 ff. zu Art. 10 StPO). 1.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziffer 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, die Beschuldigte freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 233; Wohlers , a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 10 StPO). Eine Verurteilung darf mithin nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht erfüllt sind. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Tophinke , in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 83 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und E. 1.3.1). 1.2.4 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO mit Hinweisen).

E. 2 Sachverhaltsfeststellung

E. 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 26. Oktober 2020 um bzw. kurz vor 18:14 Uhr in der Einstellhalle X. an der Y. strasse 1 in Z. beim Rückwärtsfahren aus dem von ihr belegten Autoeinstellplatz mit ihrem Personenwagen Alfa Romeo Giulietta 1750 (Kontrollschild: BL. ) infolge mangelnder Aufmerksamkeit den dahinter korrekt parkierten Audi A6 Avant 2.8 FSI (Kontrollschild: BL. ) von D. im Heckbereich touchiert hat. Ebenso hat sie anerkannt, die Kollision bemerkt und - trotz der Belehrung durch den späteren Meldeerstatter C.

- sowohl die Benachrichtigung des Fahrzeughalters als auch der Polizei unterlassen zu haben. Insoweit kann auf die Wiedergabe der einschlägigen Beweismittel sowie des festgestellten Sachverhalts im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (S. 3 f. des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 2.2 Indes bestreitet die Beschuldigte, durch das anerkannte Touchieren des Fahrzeugs von D. einen Schaden verursacht zu haben. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat (S. 4 des angefochtenen Urteils), ist hierbei in erster Linie auf die Aussagen der beschuldigten Person (nachfolgende Erwägung II./2.3), die Angaben des Meldeerstatters C. (nachfolgende Erwägung II./2.4) und die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen (nachfolgende Erwägung II./2.5) abzustellen. 2.3.1 In ihrer Ersteinvernahme, welche am 28. Oktober 2020 auf dem Polizeihauptposten Binningen stattfand, äusserte sich die Beschuldigte in Bezug auf einen allfälligen Schaden am touchierten Fahrzeug wie folgt: "Ich bin leicht an diesen Wagen angekommen. Ich bin ausgestiegen und habe den Wagen angeschaut. Habe weder an dem parkierten Pw noch an meinem Pw einen Schaden gesehen. Ich kam auch nur ganz leicht an den anderen Pw. (…) Ich habe ja auch gesehen, dass nichts beschädigt war" (act. 41 Zeilen 7 ff.; act. 45 Zeile 60). 2.3.2 Nachdem sie Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Dezember 2020 erhoben hatte, wurde die Beschuldigte am 26. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft befragt. Auf die Frage, weshalb sie Einsprache erhoben habe, gab sie zur Antwort: "Weil meines Erachtens ist kein Schaden entstanden, der relevant für so etwas war, und Einsprache habe ich eigentlich gemacht wegen der Höhe der Busse, und eben ich konnte keinen Schaden feststellen, und eben für mich ist die Busse meines Erachtens zu hoch für das, was passiert ist" (act. 117 Zeilen 33 ff.). Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme wiederholte sie mit Nachdruck, durch ihr Fahrma- növer keinen Schaden verursacht zu haben: "(…) und ich bin dann ausgestiegen und habe das Auto kontrolliert und habe weder an dem parkierten Fahrzeug noch an meinem Fahrzeug etwas feststellen können und somit dachte ich, dass ja nichts passiert ist. (…) Ich ging zum anderen Fahrzeug, zum Audi, und habe alles genau angeschaut, und ich konnte keinen Schaden feststellen. Und dann habe ich noch mein Fahrzeug angeschaut, und da ich dort auch keinen Schaden feststellen konnte, bin ich dann wieder gegangen. (…) Er [C. ] hat mich darauf aufmerksam gemacht, das stimmt, aber ich sagte ihm dann, dass ja nichts passiert sei und warum, dass ich dann die Polizei informieren sollte. (…) Zudem habe ich es nicht für notwendig empfunden, die Polizei zu informieren, da meines Erachtens auch nichts passiert ist. (…) Das Gleiche wie vorher, für mich hat es keinen Schaden gegeben. (…) Für mich ist aber kein Schaden entstanden, und darum war es aus meiner Sicht auch nicht notwendig, die Polizei zu informieren. (…) Als mir dann in den Sinn kam, dass ich die Nummer nicht mehr wusste, dachte ich mir auch, dass ja gar kein Schaden entstanden ist, und somit ist es auch nicht notwendig, die Polizei zu informieren. (…) Ich dachte wohl, 'gottseidank' hat es keinen Schaden gegeben" (act. 117 Zeile 40 bis Zeile 42; act. 119 Zeile 69 bis Zeile 71 und Zeilen 91 f.; act. 121 Zei- len 104 f., Zeile 109 bis Zeile 111 und Zeile 114 bis Zeile 116; act. 123 Zeile 138). 2.3.3 Vor dem Strafgerichtspräsidenten machte die Beschuldigte keine Aussagen zur Sache (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 2 f. / act. 189 und act. 191). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2023 beteuerte sie erneut, dass der Personenwagen des vermeintlichen Geschädigten keinen von ihr verursachten Schaden aufgewiesen habe: "Ja, ich bin dann ausgestiegen. Ich habe das andere Auto angeschaut, ob es einen Schaden gegeben hat. Danach habe ich auch mein Auto angeschaut, und es hat keinen Schaden gegeben. Ich konnte absolut keinen Schaden feststellen. (a.F.) An beiden Fahrzeugen nicht. Dann bin ich gegangen und habe es nicht für nötig befunden, die Polizei zu kontaktieren, weil es keinen Schaden gegeben hat" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 4). Mithin ist festzustellen, dass die Beschuldigte seit dem Vorverfahren und bis einschliesslich des Berufungsverfahrens konstant beteuert hat, durch ihr - zugegebenermassen unvorsichtiges -Rückwärtsfahren das fremde Fahrzeug zwar touchiert, hierdurch jedoch keinen Schaden verursacht zu haben. Von dieser Version des Vorfalles vom 26. Oktober 2020 ist sie - abgesehen von kleineren, nicht ausschlaggebenden Nuancen, worauf noch zurückzukommen sein wird - zu keinem Zeitpunkt abgewichen. 2.4.1. Das inkriminierte Fahrmanöver der Beschuldigten und das Touchieren des anderen Fahrzeugs wurden - soweit bekannt - von keiner Drittperson direkt beobachtet. C. , welcher sich zu der Zeit auch in der Einstellhalle aufhielt, jedoch in gewisser Distanz zum Ort des Geschehens, erklärte gegenüber dem nach seiner Meldung eingetroffenen Polizeiangehörigen B. : "Ich stand bei meinem Pw und lud mein Kind aus. Da hörte ich einen Knall. Sofort rannte ich dorthin, von wo der Knall kam. Dort stand der Pw mit Front in Richtung Ausfahrt. Die Lenkerin stieg aus und schaute sich den Schaden am anderen Pw an. (…) Als ich zu dem beschädigten Pw kam, musste ich mich mit Winken bemerkbar machen, da ich das Gefühl hatte, dass die Frau wegfahren will, ohne auszusteigen und den Schaden anzuschauen" (act. 31 und act. 33). Hierzu sagte die Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung: "Ja, dieser [C. ] kam hergerannt und wollte sich rasch absichern, ob etwas passiert sei. Ich sagte ihm nein, es ist nichts passiert. Er hat auch gesehen, dass es am Auto keinen Schaden gegeben hat. Und dann hat er gesagt, ich müsse die Polizei anrufen. Ich habe ihm dann gesagt was, es gibt doch gar keinen Schaden, nirgends. Ich habe das Auto wirklich gut kontrolliert und es gab keinen Schaden (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 5). Auf die Frage, ob C. sie auf einen allfälligen Schaden hingewiesen habe, antwortete die Beschuldigte: "Nein, das hat er nicht gesagt. Er kam hergerannt und fragte, ob etwas passiert sei. Ich sagte nein, es ist nichts passiert, ich habe das Auto leicht touchiert, aber es ist nichts passiert. (…) Ich glaube, er hat es [Fahrzeug des potenziellen Geschädigten] angeschaut. Ganz sicher bin ich jetzt nicht mehr. Aber ich habe es angeschaut und ich habe ihm gesagt, schauen Sie, es ist kein Schaden da, es ist nichts passiert. Ich bin nur ganz leicht angekommen. Er kam erst hergerannt, weil er den Alarm, der wegen des Touchierens losgegangen ist, gehört hat. Er war ganz weit hinten im Parkhaus. Es hat keinen Knall gegeben, und er hätte einen solchen auch nicht hören können. Dadurch aber, dass der Alarm dieses Autos losgegangen ist, kam er hergerannt (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 6 f.). 2.4.2. Eine formelle Einvernahme von C. als Zeuge erfolgte aus unerfindlichen Gründen weder im Vorverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2023 musste seine Befragung daher nachgeholt werden, weshalb er als Zeuge dazu geladen wurde. Dabei machte er teils widersprüchliche Angaben zu den Fragen, ob die Beschuldigte bei seinem Eintreffen bereits aus ihrem Auto ausgestiegen war, und ob sie beide zusammen das Fahrzeug des allfälligen Geschädigten nach möglichen frischen Schäden überprüft hätten: "Sie [Beschuldigte] ist rasch ausgestiegen, ging jedoch nicht nachschauen und ist gleich wieder eingestiegen. Ich weiss nicht mehr genau, ob sie nachschauen gegen ist. (a.F.) Genau, ich bin nicht mehr sicher, ob sie nachschauen gegangen ist. (…) Den Schaden habe ich gesehen und sie sagte, sie sei reingefahren. (…) Nein, nicht den Schaden, sondern das Auto haben wir angeschaut. (…) Ich weiss nicht mehr, ob sie ausgestiegen ist. Sie hat aber bemerkt, dass sie reingefahren ist" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 12 und S. 15 f.). Seine Aussagen in Bezug auf einen allfällig von der Beschuldigten verursachten Schaden am anderen Personenwagen blieben zudem vage, was in Anbetracht des Ablaufs von mehr als zweieinhalb Jahren seit dem Vorfall vom 26. Oktober 2020 unschwer nachvollzogen werden kann: "Ich bin dorthin gerannt und sehe, dass hinten links am Auto ganz ein kleiner Kratzer ist. Hinten links war etwas. Rechts war glaube ich auch etwas. (…) Ich ging schauen und sah sofort den Kratzer. (a.F.) Ich bin nicht mehr hundertprozentig sicher. Hinten am Auto, so auf der Seite… Ich bin nicht mehr sicher" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 14). Im weiteren Verlauf seiner Befragung zeigte sich, dass er aufgrund der irrigen Annahme, bei einem Knall müsse immer auch ein Schaden entstehen, den festgestellten Kratzer auf das Fahrmanöver der Beschuldigten zurückgeführt hat: "Nein, aber wenn es knallt, ist klar, dass ein Schaden entstanden ist" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 14). Auf Nachfrage, ob er sich sicher sei, am Fahrzeug der Marke Audi einen Schaden gesehen zu haben, ob dieser Schaden frisch gewesen und mit Sicherheit durch die Kollision mit dem Fahrzeug der Beschuldigten entstanden sei, antwortete er: "Nein, das kann ich nicht genau sagen. Das kann ich nicht sagen. Aber ich habe diese Dame [E. ], der das Auto gehört, gefragt, ob der Schaden neu ist und sie hat ja gesagt. Ob der Schaden ganz frisch war, kann ich nicht sagen" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 15). Zusammenfassend ist in Bezug auf die Aussagen des Zeugen C. festzuhalten, dass er das inkriminierte Fahrmanöver der Beschuldigten sowie die Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen nicht direkt beobachtet hat und mithin auch nicht bestätigen kann, dass beim Touchieren des Autos von D. ein Schaden entstanden ist. Seine Auffassung, wonach die Beschuldigte einen Schaden verursacht haben müsse, beruht in erster Linie auf seiner irrigen Annahme, dass bei jedem Knall zwangsläufig auch ein Schaden entstehe. Ob es im Übrigen tatsächlich zu einem Knall gekommen ist, der überdies bis zu seinem damaligen Standort in gewisser Entfernung zur Kollisionsstelle noch hörbar gewesen sei, muss in Anbetracht des Schadenbildes (blosse Abriebspur; dazu sogleich mehr) ernsthaft bezweifelt werden. 2.5.1. Im Polizeirapport vom 29. Oktober 2020 der Kantonspolizei an die Staatsanwaltschaft beschreibt der Verfasser, Feldweibel mit besonderen Aufgaben B. , auf S. 7 (act. 31) folgenden Schaden am Audi A6 des potenziellen Geschädigten: "Stossstange hinten links leichte Abriebspuren CHF 200.00". Bezüglich allfälliger Unfallspuren am Alfa Romeo Giulietta der Beschuldigten ist demselben Rapport auf S. 9 (act. 35) folgenden Befund zu entnehmen: "Bei der Besichtigung des Pw von A. am 29.10.2020, 10:30 Uhr, konnten keine Beschädigungen, die auf die Kollision mit dem parkierten Pw von D. hinweisen, festgestellt werden. Bei einer festgestellten Abriebspur an der Stossstange hinten links stimmt die Höhe nicht mit der Abriebspur am Pw des Geschädigten überein." Demnach konnte an beiden Fahrzeugen jeweils hinten links eine Abriebspur konstatiert werden, welche von der Polizei fotografisch festgehalten wurden (Foto-Index act. 49 und act. 51; Fotodokumentation mit den einzelnen Bildaufnahmen act. 71 ff.). Während die weissgraue Abriebspur auf dem dunklen Lack des Alfa Romeo Giulietta der Beschuldigten auf den Bildern eindeutig erkennbar und auf einer Höhe von ca. 45 cm über dem Boden situiert ist (vgl. act. 93 bis act. 97), lässt sich der Schaden am Audi A6 aufgrund der starken Reflexionen der Neonröhren sowie Parkfeldmarkierungen demgegenüber nur schwer ausmachen und dürfte ca. zwischen 50 und 55 cm über dem Boden liegen (vgl. act. 73 bis act. 85). Aufgrund der nicht übereinstimmenden Höhe der jeweiligen Abriebspuren schliesst der Polizeirapport vom 29. Oktober 2020 einen Zusammenhang zwischen diesen beiden Schäden zu Recht aus (act. 35). Weitere Untersuchungen, wie z.B. eine Mikrospurensicherung mit anschliessender Analyse per Lichtmikroskopie oder Infrarotspektroskopie, fanden nicht statt (vgl. act. 33). 2.5.2. Der Polizeiangehörige B. wurde anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2023 als Zeuge befragt, nachdem er von der Vorinstanz nicht angehört worden war. Zur Frage, ob die in seinem Rapport vom 29. Oktober 2020 erwähnten Abriebspuren damals frisch oder bereits älter bzw. vorbestehend gewesen waren, sagte er aus: "Als wir eintrafen und soweit ich mich erinnern mag, ist auch vom Schaden her…, also er muss frisch gewesen sein. Also das war sicher nicht alt. Soweit ich mich noch erinnern kann, und ich habe vorhin die Fotos nochmals angeschaut, ist es dort einfach ein bisschen hell gewesen. Also das Andere vom Auto war - wie soll ich sagen - gewaschen und dort hatte es frische Abriebspuren. Das ist, was wir dort festgestellt haben. (…) Also darum habe ich es so im Rapport aufgeführt. Sonst hätte ich es gar nicht so aufgeführt, sondern z.B., dass nicht festgestellt werden konnte, woher diese Spuren sind, ob sie frisch waren oder nicht. Was ich aufgeführt habe ist das, was wir festgestellt haben. (…) Ich bin der Meinung, wenn ich es so geschrieben habe, dass dann die Abriebspuren ganz sicher neu waren. Sonst hätte ich geschrieben, dass man nicht hundertprozentig sagen könne, dass sie neu waren" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 8 f.). Auf die Frage, ob die leichten Abriebspuren an der Stossstange hinten links des Audi A6 des potenziellen Geschädigten zwar frisch gewesen seien, dieser Schaden sich jedoch nicht zweifelsfrei der Kollision mit dem Auto der Beschuldigten habe zuordnen lassen, bestätigte er: "Ja. Wir konnten nicht genau feststellen, wo am Fahrzeug der Beschuldigten die Kollision stattgefunden hat" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 10). 2.5.3 Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2021 erwiderte die Beschuldigte, als sie auf die im Polizeirapport vom 29. Oktober 2020 erwähnten Abriebspuren an der Stossstange des Fahrzeugs des vermeintlichen Geschädigten und deren allfälligen Zuordnung zu der von ihr verursachten Kollision angesprochen wurde: "Dass der Schaden nicht von mir sein kann. (a.F.) Ja, weil so wie ich aus dem Parkfeld fuhr, habe ich das Fahrzeug eher in der Mitte, tendenziell rechts 'angetütscht' und nicht links. (…) Also, wenn ich jetzt die Dynamik anschaue, wie ich in das Fahrzeug fuhr: Ich bin ja direkt zurückgefahren, dann hätte es eine Delle geben müssen und keine Kratzer und eben, weder an meinem Fahrzeug noch am anderen Fahrzeug war eine Delle ersichtlich" (act. 121 Zeilen 128 f.; act. 123 Zeilen 149 bis Zeilen 151). Bei ihrer Befragung durch das Kantonsgericht gab sie zu Protokoll, die Abrieb- bzw. Streifspuren zwar wahrgenommen, allerdings nicht ihrem Fahrmanöver zugeordnet zu haben: "Ja, ja, ich habe diese Streifspuren gesehen, aber das ist nicht… Die können gar nicht von mir sein, weil ich bin ziemlich gerade hinten rein, tendenziell rechts und wenn es einen Schaden gegeben hätte, dann hätte es eine Delle geben müssen und keine Streifspur. Eine Streifspur habe ich auch an meinem Auto, aber diese stammt nicht von dem Vorfall. Es ist kein Schaden, den ich in dem Moment verursacht hätte. (…) Ich habe es als alten Schaden gesehen. Von der Dynamik, wie ich rausgefahren bin, kann das nicht von meinem Auto verursacht worden sein" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 5). Auf diese Nuancen in ihren Aussagen wird noch zurückzukommen sein. Demgemäss ist festzustellen, dass sich eine Zuordnung der leichten Abrieb- bzw. Streifspuren an der Stossstange des Audi A6 des potenziellen Geschädigten zur Kollision mit dem Auto der Beschuldigten (und damit eine Schadensverursachung durch diese) nicht anhand von objektiven Beweismitteln nachweisen lässt, und die Beschuldigte einen Zusammenhang resp. eine (natürliche) Kausalität substantiiert sowie grundsätzlich konstant bestritten hat. 2.6.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil vom 24. Mai 2022 aus, die Polizei habe am Ort des Vorfalls Bildaufnahmen des Personenwagens erstellt, womit das Fahrzeug der Beschuldigten kollidiert sein soll und woran Abriebspuren zu erkennen seien, deren Lage und Höhe sich "einwandfrei" mit dem beschriebenen Hergang vereinbaren liessen (S. 3 des angefochtenen Urteils). Zudem seien die dokumentierten Abriebspuren auch deshalb "einwandfrei" damit vereinbar, dass sie im Rahmen des angeklagten Geschehens verursacht worden seien, weil sie gemäss Angaben des Fahrzeughalters nicht vorbestehend gewesen und - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung - auf der Fotodokumentation klar sichtbar seien. Zwar wird eingeräumt, dass am Auto der Beschuldigten keine korrelierenden Spuren gefunden worden sind. Nach Ansicht der Vorinstanz entstehe bei leichten Kollisionen jedoch nicht immer an beiden Fahrzeugen ein Schaden, wobei sie sich auf das Erfahrungswissen und - nicht näher spezifizierte - Kasuistik beruft (S. 4 f. des angefochtenen Urteils). Im Übrigen bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass der potenzielle Geschädigte versuchen könnte, einen allenfalls vorbestehenden Schaden auf Kosten der Beschuldigten beheben zu lassen, zumal weder von seiner Seite noch von einer (Motorfahrzeug-) Versicherung eine Forderung geltend gemacht werde (S. 5 des angefochtenen Urteils). Weiter hält die Vorinstanz fest, die Tatsache, dass es sowohl für die Beschuldigte, welche sehr laut Radio hörte, als auch für den Meldeerstatter C. zu einer (akustisch) wahrnehmbaren Kollision gekommen sei, spreche gegen eine bloss minimale Wucht der Kollision, womit die Verursachung eines Schadens wahrscheinlich erscheine. Zudem könnten bereits leichte Berührungen zwischen Fahrzeugen bekanntlich sehr schnell zu Lackschäden führen. Überdies habe die Beschuldigte bei ihrer Erstbefragung durch die Polizei von einem "Streifen" der Fahrzeuge gesprochen, was deutlich für die Verursachung eines Lackschadens im Sinne einer Schleifspur, wie sie das beschädigte Fahrzeug aufweise, spreche. Ein solcher Vorgang entspreche durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei einer derartigen Konstellation. Das Verursachen einer Delle, wie von der Verteidigung geltend gemacht worden sei, erscheine unter diesen Umständen hingegen als sehr unwahrscheinlich. Schliesslich habe sich die Beschuldigte widersprochen, indem sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme - anders als gegenüber der Polizei - aussagte, sie habe das andere Fahrzeug eher in der Mitte, tendenziell rechts "angetütscht" und nicht links gestreift (S. 5 des angefochtenen Urteils). 2.6.2. In Anbetracht der tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts in den vorstehenden Erwägungen II./2.3 bis II./2.5 kann dem Schluss des Strafgerichtspräsidenten, wonach in der Gesamtschau keine (ernsthaften) Zweifel bestünden, dass die Beschuldigte die fotografierten Abriebspuren am Audi A6 des potenziellen Geschädigten verursacht habe und die Hypothese, dieser Lackschaden sei womöglich durch ein anderes Ereignis entstanden, lediglich theoretischer Natur bleibe, nicht beigepflichtet werden. Inwiefern die von der Polizei im Rahmen ihrer Rapportierung fotografisch festgehaltenen Abriebspuren an der Stossstange hinten links des Audi A6 "einwandfrei" mit dem angeklagten Geschehen vereinbar und daher der Berührung mit dem Fahrzeug der Beschuldigten zuzuordnen seien, erhellt nicht, zumal die Vorinstanz selbst einräumt, dass am Alfa Romeo Giulietta gerade keine mit dem Unfallhergang übereinstimmenden Abriebspuren festgestellt werden konnten (S. 3 des angefochtenen Urteils). Dem Polizeirapport vom 29. Oktober 2020 können denn auch keine objektiven Belege oder Hinweise, welche eine solche Zuordnung zu untermauern vermögen, entnommen werden; ganz im Gegenteil: "Bei der Besichtigung des Pw von A. am 29.10.2020, 10:30 Uhr, konnten keine Beschädigungen, die auf die Kollision mit dem parkierten Pw von D. hinweisen, festgestellt werden. Bei einer festgestellten Abriebspur an der Stossstange hinten links stimmt die Höhe nicht mit der Abriebspur am Pw des Geschädigten überein" (act. 35; Hervorhebungen durch den Kantonsgerichtsschreiber). Eine Verursachung der an beiden Fahrzeugen festgestellten Abriebspuren durch eine Kollision Stossstange an Stossstange ist damit - aufgrund der unterschiedlichen Höhe - objektiv ausgeschlossen. Alles andere ist Spekulation und darf im vorliegenden Strafprozess keine Rolle spielen. Der Vorinstanz ist es verwehrt, fehlende Beweise für die Zuordnung des Schadens durch nebulöse Hinweise auf eigenes, nicht näher spezifiziertes Erfahrungswissen sowie auf Kasuistik ohne entsprechende Referenzangaben auszugleichen. Der Verfasser des Polizeirapports, B. , bestätigte anlässlich seiner Befragung als Zeuge im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, dass die Abriebspuren am Audi A6 tatsächlich nicht zweifelsfrei der Kollision mit dem Auto der Beschuldigten zugeordnet werden können (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 10). Im Hinblick auf eine Verzeigung der Beschuldigten wegen eines angeblich begangenen Vergehens hätte die polizeiliche Rapportierung höhere Qualitätsstandards erfüllen müssen. Nach der Feststellung, dass eine Zuordnung nicht zweifelsfrei bejaht werden kann, hätte sich die Erhebung weiterer Beweise aufgedrängt, wie namentlich eine Mikrospurensicherung und das Aufstellen beider involvierten Fahrzeuge Stossstange an Stossstange, um feststellen zu können, ob aufgrund der Form und der Höhe des Alfa Romeo Giulietta der Beschuldigten ein Schaden von der Art der festgestellten Abriebspuren an der Stossstange hinten links des Audi A6 bei einem solchen Kontakt überhaupt hätte entstehen können. 2.6.3 Der Polizeirapport vom 29. Oktober 2020 bzw. die polizeilichen Ermittlungen erweisen sich auch in einem weiteren zentralen Punkt als nicht de lege artis erstellt resp. durchgeführt: Weder dem Rapport noch irgendeiner anderen Stelle der dem Kantonsgericht übermittelten Akten kann entnommen werden, dass der Halter des Audi A6 oder seine Ehefrau E. , welche damals mit dem Fahrzeug unterwegs war, gesagt haben sollen, es handle sich bei der Abriebspur an der Stossstange hinten links nicht um einen vorbestehenden, sondern um einen neuen bzw. frischen Schaden. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, diese Spuren seien gemäss Halter nicht vorbestehend gewesen und verweist dazu auf act. 51 sowie act. 73 ff. (S. 3 des angefochtenen Urteils). Diese Aktenverweise erweisen sich allerdings als unerspriesslich, zumal act. 51 eine Übersicht aller von der Polizei in der Einstellhalle X. sowie am Wohnort der Beschuldigten erstellen Fotografien (Foto-Index) zeigt, während act. 73 ff. sodann die einzelnen Fotoaufnahmen darstellen. Inwiefern sich aus dem Foto-Index und aus den einzelnen Fotografien, welche nota bene keine Textbeschreibung aufweisen, eine Aussage des Halters, wonach die Abriebspuren an seinem Audi A6 nicht vorbestehend gewesen seien, entnehmen lassen soll, erhellt nicht. Die einzigen aktenkundigen Kontakte zwischen den Strafverfolgungsbehörden und dem Fahrzeughalter bzw. seiner Ehefrau sind ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2021 (act. 133), eine Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2021 (act. 135) sowie eine E-Mail der Ehegatten E. und D. vom selben Tag (act. 137). Daraus kann nichts zur Frage, ob die Abriebspuren am Audi A6 bereits vor dem 26. Oktober 2020 vorhanden waren, entnommen werden, und eine formelle Befragung fand zu keinem Zeitpunkt statt. Die erste und einzige Aussage in diesem Zusammenhang erfolgte durch den Meldeerstatter C. anlässlich seiner Befragung als Zeuge vor dem Kantonsgericht: "Aber ich habe diese Dame [E. ], der das Auto gehört, gefragt, ob der Schaden neu ist und sie hat ja gesagt" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 15 in initio). Diese Angabe lag der Vorinstanz noch nicht vor. Sie ist im Ergebnis auch nicht ausschlaggebend, zumal C. über zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall erstmals davon berichtet hat, und seine Erinnerungen an die damaligen Ereignisse grösstenteils nur noch vage vorhanden sind (siehe dazu vorstehende Erwägung II./2.4). Überdies unterliess er es, zu einem späteren Zeitpunkt der Zeugenbefragung seine diesbezügliche Aussage zu bestätigen, indem er die Ergänzungsfrage, ob E. (nach ihrer Rückkehr vom Einkaufen) etwas zum Schaden an dem von ihr gelenkten Audi A6 gesagt habe, wie folgt beantwortete: "Hm, das wüsste ich nicht mehr" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 17 in initio). Schliesslich konnte er auch nicht bezeugen, dass die Beschädigung seiner eigenen Wahrnehmung nach frisch und eine Folge der Kollision mit dem Personenwagen der Beschuldigten gewesen sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 14 f.). In Bezug auf das im vorigen Absatz erwähnte Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2021 (act. 133) ist zu bemerken, dass sich die Verfasserin in ausgesprochen suggestiver Weise an den potenziellen Geschädigten gewandt hat, indem ihm mitgeteilt wurde, ein anderes Fahrzeug (nämlich dasjenige der namentlich aufgeführten Beschuldigten) sei links mit der hinteren Stossstange seines Personenwagens kollidiert, wodurch ein Schaden in Höhe von Fr. 200.--entstanden sei. Aufgrund der zur eindeutig erstellten Tatsache erhobenen - richtigerweise aber blossen - Anschuldigung, war der Adressat kaum mehr in der Lage, sich im Zusammenhang mit dem Vorfall objektiv und unbeeinflusst zu äussern. Nach dieser suggestiven Korrespondenz seitens der Staatsanwaltschaft war eine formelle Befragung des Fahrzeughalters zu den Abriebspuren an seinem Fahrzeug denn auch gar nicht mehr möglich. Der Polizeiangehörige B. hat anlässlich seiner Befragung als Zeuge durch das Kantonsgericht erklärt, diese Spuren seien damals, d.h. am 26. Oktober 2020, "ganz sicher neu" gewesen, weil er ansonsten eine entsprechende Bemerkung in seinem Rapport vom 29. Oktober 2020 angebracht hätte (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 8 f.; siehe auch vorstehende Erwägung II./2.5.2). Da seit dem Vorfall mehr als zweieinhalb Jahre vergangen sind und der Polizeirapport kein Wort dazu enthält, ob die Abriebspuren zu jener Zeit ganz frisch oder möglicherweise bereits länger vorbestehend waren, wirft seine äusserst dezidierte Aussage gewisse Fragen auf, zumal das Fahrzeug des potenziellen Geschädigten schon damals offensichtlich nicht fabrikneu war und sehr wohl von früheren Geschehnissen solche Gebrauchsspuren hätte aufweisen können. Für das Kantonsgericht bleiben daher durchaus nicht zu unterdrückende Zweifel an der Richtigkeit des angeklagten Sachverhalts bestehen. Wie des Weiteren die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft zum Telefonat vom 28. Juni 2021 mit der Ehefrau des potenziellen Geschädigten (act. 135) zeigt, handelt es sich bei der im Polizeirapport vom 29. Oktober 2020 angegebenen Schadensumme von Fr. 200.-- lediglich um eine grobe Schätzung dessen Verfassers, welche offenbar nicht auf tatsächlichen Abklärungen beruht und ebenso auf unzureichende sowie nicht nachholbare Ermittlungen hinweist. 2.6.4 Soweit die Vorinstanz ausführt, die Tatsache, dass es sowohl für die Beschuldigte, welche nach eigenen Angaben sehr laut Radio hörte, als auch für den Meldeerstatter C. zu einer (akustisch) wahrnehmbaren Kollision gekommen sei, spreche gegen eine bloss minimale Wucht der Kollision, womit die Verursachung eines Schadens wahrscheinlich erscheine (S. 5 des angefochtenen Urteils), ist entgegen zu halten, dass die Berührung der beiden Fahrzeuge kaum einen solchen Knall verursacht haben dürfte, wie er von C. geschildert worden ist. Andernfalls wären wohl nicht lediglich leichte Abriebspuren (wobei diese allenfalls sogar vorbestehend waren) an nur einem Fahrzeug zu sehen gewesen, sondern eher Materialdeformationen (Dellen) oder -brüche (insbesondere bei den heutigen Kunststoffstossstangen) und dies an beiden Personenwagen. Wenn sich zwei Autos streifen und hierbei Abriebspuren an der Karosserie entstehen, so ist vielmehr ein Schleifgeräusch als ein Knall zu hören. Die Beschuldigte hat einen Knall denn auch verneint und angegeben, die Diebstahlwarnanlage (Alarm) des touchierten Audi A6 habe sich aktiviert, wodurch C. wahrscheinlich auf den Vorfall aufmerksam geworden sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 6 f.). Diese Aussage stimmt zudem mit den Angaben des Polizeiangehörigen und Zeugen B. anlässlich der Berufungsverhandlung überein, wonach C. ihm gegenüber erwähnt habe, dass die Alarmanlage des vermeintlich beschädigten Fahrzeugs losgegangen sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 9). Im Übrigen erscheint es plausibler, dass die Beschuldigte die Kollision beim Rückwärtsfahren nicht etwa akustisch aufgrund eines Knalls, sondern vielmehr durch das unerwartete, spürbare Ankommen mit dem Heck des eigenen Fahrzeugs am anderen Personenwagen wahrgenommen hat. Hierfür spricht auch ihre Aussage im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Oktober 2020: "Ich habe es ja gerade bemerkt, als ich an das andere Auto gekommen bin" (act. 45 Zeilen 70 f.). 2.6.5 Dem Verteidiger ist sodann beizupflichten, wenn er ausführt, auf den Bildaufnahmen der Polizei sei ein Schaden am Audi A6 des potenziellen Geschädigten nicht ohne Weiteres erkennbar (Plädoyer der Verteidigung vom 6. Juni 2023 S. 5). In diesem Zusammenhang gilt es zu präzisieren, dass die Fotografien "ims_1113206" bis und mit "ims_1113215" (act. 73 bis act. 89) das Fahrzeug des potenziellen Geschädigten (Audi A6) und "ims_1113216" bis und mit "ims_1113219" (act. 91 bis act. 97) dasjenige der Beschuldigten (Alfa Romeo Giulietta) zeigen (siehe auch Foto-Index act. 51). Schäden am Audi A6 sind auf den Nahaufnahmen (insbesondere act. 81 bis act. 85) tatsächlich kaum ersichtlich und jedenfalls nicht als eindeutig frisch zu erkennen. Evident ist demgegenüber eine helle Abriebspur hinten links am Alfa Romeo Giulietta der Beschuldigten (act. 93 bis act. 97). Dieser Schaden kann aufgrund der nicht übereinstimmenden Höhe freilich keinen Bezug zur Abriebspur am Audi A6 aufweisen (act. 35; siehe auch vorstehende Erwägung II./2.5.1). 2.6.6 Ebenso kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Beschuldigte habe - unter Hinweis auf act. 45 - zunächst gegenüber der Polizei ein "Streifen" der Fahrzeuge erwähnt und sich später selbst widersprochen, indem sie bei der anschliessenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aussagte, sie habe "das Fahrzeug eher in der Mitte, tendenziell rechts 'angetütscht' und nicht links" (act. 121; S. 5 des angefochtenen Urteils). Richtigerweise antwortete die Beschuldigte auf die Frage der Polizei, ob sie wisse, wo die beiden Fahrzeuge zusammengekommen waren, wie folgt: "(…) Nur die Stossstangen haben sich gestreift oder angetäschelt" (act. 45 Zeilen 63 f.). Mithin hatte sie bereits damals in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Oktober 2020 ausdrücklich beide Möglichkeiten ("gestreift" oder "angetütscht" bzw. "angetäschelt") genannt. Gewisse Nuancen in den ansonsten sehr konstanten Aussagen der Beschuldigten sind allerdings in anderweitigem Zusammenhang auszumachen: Während sie gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft in den Einvernahmen vom 28. Oktober 2020 bzw. 26. Mai 2021 sowie zu Beginn ihrer Befragung durch das Kantonsgericht beteuert hatte, weder an ihrem noch am Fahrzeug des potenziellen Geschädigten irgendeine Beschädigung gesehen zu haben (act. 45 Zeile 60; act. 117 Zeilen 41 f.; act. 119 Zeilen 69 f.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 4 f.; siehe dazu auch vorstehende Erwägung II./2.3), räumte sie im weiteren Verlauf der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage hin erstmals ein, sie hätte einen Schaden am touchierten Audi A6 damals in der Einstellhalle sehr wohl bemerkt: "Ja, ja, ich habe diese Streifspuren gesehen, aber das ist nicht... Die können gar nicht von mir sein (...) Es ist kein Schaden, den ich in dem Moment verursacht hätte" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 5; vgl. vorstehende Erwägungen 2.3.3 und 2.5.3). Fürwahr werfen diese Nuancen in ihren Aussagen gewisse Fragen auf. Indes ist darin kein ausschlaggebender Widerspruch zu erkennen, welcher geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in grundsätzlicher Weise zu erschüttern und das vollständige Fehlen von objektiven Beweisen auszugleichen. Wie sich im späteren Ablauf der Berufungsverhandlung überdies gezeigt hat, wollte sie mit ihrer ursprünglichen Aussage, keinen Schaden festgestellt zu haben, offenbar zum Ausdruck bringen, sie habe keinen der von ihr verursachten Kollision zuzuordnenden Schaden an den Fahrzeugen gesehen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 5 f.). 2.6.7 Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, es bestünden auch keinerlei Hinweise darauf, dass der potenzielle Geschädigte versuchen könnte, einen allenfalls vorbestehenden Schaden auf Kosten der Beschuldigten beheben zu lassen, zumal weder von seiner Seite noch einer (Motorfahrzeug-) Versicherung eine Forderung geltend gemacht werde (S. 5 des angefochtenen Urteils). Gewiss spricht nichts für ein derartiges Vorhaben des vermeintlichen Geschädigten. Daraus kann jedoch nichts zu Lasten der Beschuldigten abgeleitet werden, denn es war nicht dieser, welcher das Strafverfahren in Gang gesetzt hat, sondern der Meldeerstatter C. . Dass der Halter des touchierten Audi A6 weder Strafanzeige erstattet noch eine Zivilforderung geltend gemacht hat, kann der Beschuldigten offensichtlich nicht zum Nachteil gereichen. Zudem ist erneut festzuhalten, dass an keiner Stelle der Akten eine allfällige Aussage des potenziellen Geschädigten oder dessen Ehefrau (als damalige Lenkerin des Fahrzeugs) vermerkt ist, wonach die Abriebspur an der Stossstange hinten links neu bzw. nicht vorbestehend gewesen sein soll, wie dies im vorinstanzlichen Urteil unrichtigerweise angeführt wird (siehe dort S. 3). Erst bei seiner Befragung anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sagte C. zum ersten Mal aus, die Ehefrau des Fahrzeughalters habe ihm damals in der Einstellhalle gesagt, die Abriebspur wäre "neu" gewesen. Er selbst konnte nicht bestätigen, dass die Beschädigung frisch und eine Folge der Kollision mit dem Personenwagen der Beschuldigten gewesen sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 14 f.; siehe auch vorstehende Erwägung II./2.6.3). Ebenso wenig kann den Akten eine allfällige Aussage des Halters des Audi A6 oder seiner Ehefrau entnommen werden, wonach sie den Schaden ihrer Motorfahrzeugversicherung nicht gemeldet hätten. Sowohl in der Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2021 (act. 135) als auch in der E-Mail der Ehegatten D. und E. vom selben Tag (act. 137) ist lediglich geschrieben, dass diese den Schaden nicht reparieren lassen würden. Das schliesst eine Entschädigung des Minderwerts über eine mögliche Parkschadenversicherung mitnichten aus, wobei notorisch ist, dass Versicherungen bei kleineren Schadensbeträgen in Anbetracht des damit zusammenhängenden, oft unverhältnismässigen Aufwands in der Regel keinen Regress auf den Schädiger nehmen. Auch deshalb erweist sich das vorinstanzliche Argument der fehlenden Zivil- bzw. Regressforderung als nicht stichhaltig.

E. 2.7 In tatsächlicher Hinsicht ist demgemäss zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschuldigte eine Schadensverursachung grundsätzlich glaubhaft bestreitet, und sich die am Audi A6 des potenziellen Geschädigten vorhandenen Abriebspuren weder aufgrund der Zeugenaussagen noch der polizeilichen Beweiserhebungen eindeutig sowie einwandfrei der Kollision mit ihrem Personenwagen vom 26. Oktober 2020 in der Einstellhalle X. an der Y. -strasse 1 in Z. zuordnen lassen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz bestehen für das Kantonsgericht erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel, ob sich der zur Anklage gebrachte Sachverhalt tatsächlich gemäss den staatsanwaltschaftlichen Schilderungen im Strafbefehl zugetragen hat. Mithin ist er nicht als hinreichend erstellt zu betrachten.

E. 3 Rechtliche Würdigung

E. 3.1 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die Beschuldigte gegen Art. 31 Abs. 1 SVG (Beherrschen des Fahrzeugs) und dessen Konkretisierung gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11; Bedienung des Fahrzeugs) verstossen hat, indem sie beim Rückwärtsfahren nicht ihre volle Aufmerksamkeit dem Verkehr widmete und dadurch mit einem anderen Personenwagen, welcher korrekt parkiert war, kollidierte (S. 6 des angefochtenen Urteils). Der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG wurde denn auch nicht angefochten, sodass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 24. Mai 2022 in diesem Umfang bereits auf den Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO; siehe auch vorstehende Erwägung II./1.1.2). 3.2.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, welche ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ereignet sich ein (Verkehrs-) Unfall, woran ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen sowie Adresse anzugeben. Ist dies nicht möglich, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Dies gilt auch, wenn der Schaden lediglich ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (BGer 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3). Die in Art. 51 Abs. 3 SVG genannten Pflichten schliessen an diejenigen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmungen an. Nur wenn der beteiligte Motorfahrzeugführer oder Fahrradlenker unverzüglich anhält, kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist. Das sofortige Anhalten gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG ist mithin notwendige Voraussetzung, um die weiteren, in Abs. 3 normierten Pflichten bei einem Unfall erfüllen zu können ( Lea Unsfeld , in: Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 51 SVG; siehe auch Philipp Weissenberger , Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 92 SVG: "erste von weiteren Pflichten"). Folglich macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne aus- bzw. abzusteigen um sich zu vergewissern, ob ein Schaden entstanden ist, auch dann strafbar, wenn sich nachträglich herausstellt, dass gar kein Schaden verursacht worden ist ( Unsfeld , a.a.O., N. 66 zu Art. 92 SVG; vgl. dort auch N. 43 zu Art. 51 SVG). Die Pflicht zum Anhalten und zur Abklärung eines allfälligen Schadens entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist ( Weissenberger , a.a.O., N. 12 zu Art. 92 SVG). Hält der Fahrzeuglenker oder Fahrradfahrer an und unterlässt er die Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei, verletzt er nach dem Wortlaut des Gesetzes seine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG indes nur, wenn tatsächlich ein Schaden verursacht worden ist (BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1; BGer 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3; Weissenberger , a.a.O., N. 6 und N. 8 zu Art. 51 SVG). Von einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 51 SVG kann nämlich nur gesprochen werden, wenn ein Sach-oder Personenschaden entstanden ist (BGE 122 IV 356 E. 3a; BGer 6S.431/2004 vom 4. Juli 2005 E. 1; Weissenberger , a.a.O., N. 8 zu Art. 92 SVG). 3.2.2. Nach den kantonsgerichtlichen Ausführungen zur Sachverhaltsfeststellung in vorstehender Erwägung II./2. rügt die Beschuldigte zu Recht, dass sie - mangels eines erwiesenen und durch sie verursachten Sachschadens am Fahrzeug von D. aufgrund des Touchierens

- weder zu einer Meldung an die Polizei noch an den vermeintlichen Geschädigten verpflichtet war (Plädoyer der Verteidigung vom 6. Juni 2023 S. 8 f.). Es ist nämlich erstellt, dass sie nach der geringfügigen Kollision anhielt, ausstieg und sich vergewisserte, ob ein Schaden verursacht worden war. Hierbei überprüfte sie sowohl ihren eigenen als auch den touchierten Personenwagen und konnte keinen der von ihr verursachten Kollision zuzuordnenden Schaden erkennen. Die Beschuldigte ist damit, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, ihren Pflichten gemäss Art. 51 SVG hinreichend nachgekommen, sodass der objektive Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall nicht erfüllt ist. Ausführungen zum subjektiven Tatbestand im Zusammenhang mit der Prüfung eines allfälligen (untauglichen) Versuchs erübrigen sich, zumal es sich beim angeklagten Grundtatbestand lediglich um eine Übertretung handelt (vgl. Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 StGB). Demgemäss ist die Beschuldigte in Gutheissung ihrer Berufung von der Anklage des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG freizusprechen. 3.3.1 Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Ratio legis dieser Bestimmung ist, dass der Fahrzeugführer, welcher sich einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahr(un)fähigkeit entzieht oder eine solche sonst wie vereitelt nicht besser davonkommen soll als derjenige, welcher sich ihr korrekterweise unterzieht. Die Vereinbarkeit dieser Strafbestimmung mit dem in Art. 14 Abs. 3 lit. g des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" (niemand muss sich durch seine Aussagen selbst belasten) wurde vom Bundesgericht wiederholt bejaht (so namentlich in BGE 145 IV 50 E. 3.6 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 148 IV 221 E. 2.2). Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhaltensweisen des Fahrzeugführers: Das Ausweichen bzw. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht), das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive Widerstand bzw. das Widersetzen (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1; BGer 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Weissenberger , a.a.O., N. 4 zu Art. 91a SVG; Christof Riedo , in: Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, N. 151 ff. zu Art. 91a SVG; Manfred Dähler / Markus Ruhe , in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2018, S. 211 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1.) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet gewesen wäre, (2.) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3.) die Benachrichtigung der Polizei möglich war, und wenn (4.) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; BGE 126 IV 53 E. 2a; BGE 125 IV 283 E. 3; BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2; BGer 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; BGer 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). War der Fahrzeugführer mangels Verursachung eines Sach- oder Personenschadens - womit gar kein Unfall vorliegt (BGE 122 IV 356 E. 3a; BGer 6S.431/2004 vom 4. Juli 2005 E. 1; Weissenberger , a.a.O., N. 8 zu Art. 92 SVG) - nicht zu einer Meldung an die Polizei oder den vermeintlichen Geschädigten verpflichtet, ist der objektive Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht erfüllt (BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.2.2 in fine). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1 mit Hinweis auf BGE 145 IV 50 E. 3.1; siehe auch BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme begründenden Tatsachen kannte, und die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei daher vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewertet werden kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2). 3.3.2 Wie in vorstehender Erwägung II./3.2 ausführlich dargelegt, war die Beschuldigte in casu nicht zu einer sofortigen Meldung gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG verpflichtet: Sie hat nach der Berührung mit dem anderen Fahrzeug - wie von Art. 51 Abs. 1 SVG gefordert - an Ort und Stelle angehalten und bei ihrer anschliessenden Prüfung keinen ihrem Fahrmanöver zuzuordnenden Schaden am fremden Audi A6 festgestellt. Eine Schadensverursachung (namentlich der Abriebspur an der Stossstange hinten links) kann ihr auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden (siehe dazu vorstehende Erwägung II./2.). Fehlt es an einer solchen Meldepflicht, so kann der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG nach der in vorstehender Erwägung 3.3.1 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gar nicht erfüllt werden. Der Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte sei mangels eines Sach- oder Personenschadens nicht zu einer Meldung an die Polizei oder den vermeintlichen Geschädigten verpflichtet gewesen, womit auch der objektive Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entfalle (Parteivortrag der Verteidigung vom 6. Juni 2023 S. 9), erweist sich mithin als berechtigt. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand führt die Vorinstanz aus, die Beschuldigte habe mit dem bewussten Verlassen des "Tatorts" ohne Unfallmeldung zumindest billigend in Kauf genommen, sich einer Überprüfung der Fahrfähigkeit zu entziehen, mit deren Anordnung sie vorliegend habe rechnen müssen, zumal sie Kenntnis vom Unfall mit Sachschaden gehabt habe, und die Kollision nicht auf einen von der Lenkerin unabhängigen Umstand zurückzuführen sei. Zudem sei dem Polizeirapport vom 29. Oktober 2020 zu entnehmen, dass die Polizei eine solche Kontrolle im vorliegenden Fall angeordnet hätte (S. 9 des angefochtenen Urteils). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, sodass hier - mangels Erfüllung des objektiven Tatbestands - im Ergebnis auch kein (untauglicher) Versuch anzunehmen ist. Wie in den vorstehenden Erwägungen II./2. und II./3.3.1 bereits erörtert, kam es zwischen den beiden Fahrzeugen zwar zu einer leichten Kollision bzw. einem Touchieren, doch mangels Verursachung eines Sach- oder Personenschadens liegt kein Unfall vor. Des Weiteren enthält der Polizeirapport auf S. 8 (act. 33) zwar einen Hinweis, wonach aufgrund der Abwesenheit der Beschuldigten keine Abklärungen betreffend ihre Fahrfähigkeit hätten durchgeführt werden können. Ob aber nach Anhörung ihrer Schilderung des Vorfalls tatsächlich Massnahmen zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit angeordnet worden wären, falls sie vor Ort geblieben wäre, lässt sich dem Polizeirapport nicht eindeutig entnehmen. Der Verteidigung ist sodann beizupflichten, wenn sie unter Hinweis auf die Aussagen der Beschuldigten ausführt, diese habe aufgrund der vorliegenden Umständen - insbesondere mangels Verursachung eines Schadens und in Anbetracht des Bagatellcharakters des Vorfalls, der offensichtlich auf eine kleine Unachtsamkeit beim Rückwärtsfahren beruht - gar nicht an die Möglichkeit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gedacht, geschweige denn eine Vereitelung derselben billigend in Kauf genommen oder gar beabsichtigt (Parteivortrag der Verteidigung vom 6. Juni 2023 S. 10). Es bestehen auch keinerlei Indizien, welche eine Fahrunfähigkeit der Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt und damit einen allfälligen Anreiz, sich einer entsprechenden Kontrolle zu entziehen, suggerieren würden. So hat der Meldeerstatter C. , welcher unmittelbar nach der Kollision mit ihr gesprochen hat, keinen Alkoholgeruch oder Verhaltensauffälligkeiten erwähnt. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung der Beschuldigten auch in diesem Punkt als begründet, sodass sie von der Anklage der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen ist.

E. 4 Strafzumessung

E. 4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei es dessen Vorleben, persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Aufgrund der erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüchen wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) und ausgehend von monatlichen Einkünften der Beschuldigten in der Höhe von Fr. 3'437.--, hat der Vorrichter eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von Fr. 500.-- (bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) ausgesprochen.

E. 4.2 Die Beschuldigte und deren Verteidigung haben im Berufungsverfahren bezüglich der Strafzumessung keine Anträge gestellt oder Ausführungen gemacht. Demgegenüber richtet sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2022 ausschliesslich gegen die im angefochtenen Urteil vorgenommene Strafzumessung, wobei die ausgefällte Strafe ihrer Auffassung nach als zu gering erscheine, um dem Verschulden der Beschuldigten gerecht zu werden. Gerügt wird, dass das Strafmass deutlich unter den praxisgemäss in derartigen Fällen verhängten Strafen liege (Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat sie demgemäss eine Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- und zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'200.-- beantragt, wobei das erstinstanzliche Urteil im Übrigen zu bestätigen sei (Parteivortrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2023 S. 5).

E. 4.3 Nachdem die Beschuldigte in Gutheissung ihrer Berufung von der Anklage der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) freizusprechen ist, bleibt lediglich eine Bestrafung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu prüfen bzw. festzulegen. Da es sich bei diesem Straftatbestand um eine blosse Übertretung handelt, entfällt von vornherein die Ausfällung einer Freiheits- oder Geldstrafe, und es kommt lediglich eine Busse in Betracht (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 StGB). Innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse sowie die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden in Bezug auf die einfache Verletzung von Verkehrsregeln wiegt leicht, zumal die gesundheitlich angeschlagene und sich im Termindruck befindliche Beschuldigte nur für einen kurzen Moment die beim Rückwärtsfahren erforderliche Aufmerksamkeit ausser Acht gelassen hat. Zu Gunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass kein dieser Kollision zuordenbarer Schaden entstanden ist. Die Vorinstanz hält korrekterweise fest, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist, und sich aus ihrem Vorleben auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sodass die Täterkomponenten neutral zu werten sind. Das Verhalten der Beschuldigten im Strafverfahren ist schliesslich ebenso neutral zu beurteilen (S. 10 f. des angefochtenen Urteils). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, der sich insgesamt als strafmindernd auswirkenden Tatkomponenten, den neutral zu wertenden Täterkomponenten und den knappen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 500.-- dem festgestellten leichten Verschulden im vorliegenden Fall angemessen. III. Kosten (...)

Dispositiv
  1. Mai 2022, auszugsweise lautend: „ 1. A. wird der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagess ätzen zu je Fr. 80.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.
  2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 908.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--. A. trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wie folgt neu gefasst :
  3. a) A. wird der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von Fr. 500.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 106 StGB. b) A. wird vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall freigesprochen.
  4. a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 908.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, gehen zu Lasten des Staates. b) Der Beschuldigten wird für das Vorverfahren sowie für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'622.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entrichtet. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'850.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3'750.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates. III. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'114.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entrichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pierre Comment Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Juni 2023 (460 22 142) Strafrecht Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Susanne Afheldt; Gerichtsschreiber Pierre Comment Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde und Anschlussberufungsklägerin gegen A. , vertreten durch Rechtsanwalt André Schürch, Oberdorfstrasse 16, 8820 Wädenswil, Beschuldigte und Berufungsklägerin Gegenstand Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 24. Mai 2022) A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 24. Mai 2022 wurde A. (nachfolgend: Beschuldigte) in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle, vom 15. Dezember 2020 der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig erklärt. Hierfür wurde sie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse verurteilt; dies in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01), Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 34 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB (Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichtspräsidenten). Des Weiteren wurden der Beschuldigten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'908.-- (bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 908.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--) auferlegt (Dispositiv-Ziffer 2). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das obgenannte Urteil meldete die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt André Schürch, mit Schreiben vom 30. Mai 2022 die Berufung an. In ihrer Berufungserklärung vom 26. September 2022 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsbzw. Berufungsgericht), beantragte die Beschuldigte, das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 24. Mai 2022 sei in Bezug auf die Verurteilung, Bestrafung sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufzuheben und die Beschuldigte in diesen beiden Anklagepunkten freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (erst- und zweitinstanzlich) zu Lasten der Staatskasse. Die vorinstanzliche Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) wurde hingegen nicht angefochten und die Beschuldigte stellte den Antrag, es sei festzustellen, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 24. Mai 2022 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. C. Mit Verfügung des Kantonsgerichts vom 27. September 2022 wurde die Berufungserklärung der Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt und diese darauf hingewiesen, dass sie gemäss Art. 400 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Empfang derselben schriftlich Nichteintreten beantragen oder die Anschlussberufung erklären kann. Am 14. Oktober 2022 erklärte die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 24. Mai 2022 und beantragte, (1.) die Beschuldigte sei in Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Urteil der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig zu erklären und (2.) in teilweiser Abänderung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 24. Mai 2022 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- zuzüglich einer Busse in der Höhe von Fr. 1'200.-- zu verurteilen, wobei (3.) im Übrigen das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu bestätigen sei. D. Der Präsident des Kantonsgerichts schloss mit Verfügung vom 17. Oktober 2022 den Schriftenwechsel und ordnete die Durchführung des mündlichen Verfahrens an (Art. 405 StPO). E. An der Hauptverhandlung des Kantonsgerichts vom 6. Juni 2023 sind die Beschuldigte mit ihrem Rechtsvertreter, die Staatsanwaltschaft sowie die beiden Zeugen B. und C. erschienen. Auf die Darlegungen der Anwesenden wird wiederum, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen I. Formelles (...) Beide Rechtsmittel erfüllen sämtliche Formalien, weshalb sowohl auf die Berufung der Beschuldigten als auch auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres einzutreten ist. II. Materielles 1. Gegenstand der Berufung und Anschlussberufung; Verfahrensgrundsätze 1.1.1 Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Art. 399 Abs. 3 StPO sieht vor, dass die Berufung auf gewisse Punkte beschränkt werden kann. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Gemäss lit. a von Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung u.a. auf den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, beschränkt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass im Falle einer auf die Anfechtung von Schuld- und Freisprüchen beschränkten Berufung eine Gutheissung ohne Weiteres dazu führt, dass die mit dem Schuldspruch eng verknüpften Teile des Urteils (z.B. Sanktion, Nebenfolgen, Kosten- und Entschädigungsfolgen) überprüft und ggf. neu geregelt werden müssen, auch wenn diesbezüglich keine ausdrücklichen Anträge vorliegen ( Sven Zimmerlin , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 19 zu Art. 399 StPO mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 399 StPO; Luzius Eugster , in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 399 StPO). Welche Punkte des angefochtenen Urteils überprüfbar sind, ergibt sich nach dem Dargelegten grundsätzlich aus der Berufungserklärung sowie einer allfälligen Anschlussberufungserklärung. Allerdings kann im Sinne eines Teilrückzugs im Verlauf des weiteren Berufungsverfahrens auf die Überprüfung einzelner Punkte nachträglich verzichtet werden. Eine spätere Ausweitung der Berufung auf Punkte, die mit der Berufungserklärung nicht angefochten wurden, kommt demgegenüber nicht in Betracht ( Zimmerlin , a.a.O., N. 14 zu Art. 399 StPO und N. 1 f. zu Art. 404 StPO; Jositsch / Schmid , a.a.O., N. 8 bis N. 10 sowie N. 16 zu Art. 399 StPO und N. 2 zu Art. 404 StPO; Eugster , a.a.O., N. 3 und N. 6 zu Art. 399 StPO). 1.1.2 Im hier zu beurteilenden Fall beantragt die Beschuldigte, das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 24. Mai 2022 sei in Bezug auf die Verurteilung, Bestrafung sowie bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufzuheben und die Beschuldigte in diesen beiden Anklagepunkten freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (erst- und zweitinstanzlich) zu Lasten der Staatskasse. Des Weiteren sei festzustellen, dass die erstinstanzliche Verurteilung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs) in Rechtskraft erwachsen ist. Die Staatsanwaltschaft beantragt demgegenüber die Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall sowie Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Ihre Anschlussberufung richtet sich ausschliesslich gegen die vom Vorrichter vorgenommene Strafzumessung, wobei gerügt wird, die ausgesprochene Strafe liege weit unter dem für solche Delikte üblichen Straf-rahmen. Sie beantragt daher eine Erhöhung der Anzahl Tagessätze von 15 auf 50 bei gleichzeitiger Halbierung der Höhe des einzelnen Tagessatzes von je Fr. 80.-- auf je Fr. 40.--. Zudem sei die Busse von Fr. 500.-- auf Fr. 1'200.-- zu erhöhen. Demgemäss bildet der unangefochten gebliebene Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens und es ist festzustellen, dass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 24. Mai 2022 in diesem Umfang bereits auf den Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). 1.2.1 Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (sog. Verbot der "reformatio in peius"). Diese Konstellation liegt hier zufolge Erklärung der Berufung durch die Beschuldigte und der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft nicht vor. Entsprechend kann das Kantonsgericht das vorinstanzliche Urteil nach Mass-gabe der Parteianträge entweder bestätigen, zu Gunsten der Beschuldigten mildern oder zu deren Lasten verschärfen. 1.2.2 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Ebenso besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit bzw. innere Autorität ( Christof Riedo / Gerhard Fiolka / Marcel Alexander Niggli , Schweizerisches Strafprozessrecht, 1. Aufl. 2011, N. 234; Thomas Hofer , in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 41 ff. zu Art. 10 StPO; Wolfgang Wohlers , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 25 ff. zu Art. 10 StPO). 1.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziffer 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus. Der vorgenannte Grundsatz verpflichtet das Gericht, die Beschuldigte freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen oder bestehen müssten ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 233; Wohlers , a.a.O., N. 11 ff. zu Art. 10 StPO). Eine Verurteilung darf mithin nur ergehen, wenn das Gericht über jeden vernünftigen Zweifel hinaus überzeugt ist, dass sämtliche Strafbarkeitsvoraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht erfüllt sind. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit reicht hierfür nicht aus. Auf der anderen Seite ist absolute Gewissheit angesichts der Unvollkommenheit der Erkenntnismittel und des menschlichen Urteilsvermögens nicht erreichbar. Gefordert ist indessen ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit. Wichtige Bedeutung für die Nachvollziehbarkeit der Sachverhaltsfeststellung haben neben der Urteilsbegründung Denk- und Naturgesetze, Erfahrungssätze, technische und wissenschaftliche Erkenntnisse, gesicherte empirische Befunde, Lebenserfahrung und nicht zuletzt der gesunde Menschenverstand ( Esther Tophinke , in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 83 zu Art. 10 StPO mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_850/2018 vom 1. November 2018 E. 1.1.2 und E. 1.3.1). 1.2.4 Mit Blick auf die Prozessökonomie erlaubt es Art. 82 Abs. 4 StPO den Rechtsmittelinstanzen, für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz zu verweisen, wenn sie dieser beipflichten. Hingegen ist auf neue tatsächliche Vorbringen und rechtliche Argumente einzugehen, die erst im Rechtsmittelverfahren vorgetragen werden ( Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, N. 10 f. zu Art. 82 StPO mit Hinweisen). 2. Sachverhaltsfeststellung 2.1. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 26. Oktober 2020 um bzw. kurz vor 18:14 Uhr in der Einstellhalle X. an der Y. strasse 1 in Z. beim Rückwärtsfahren aus dem von ihr belegten Autoeinstellplatz mit ihrem Personenwagen Alfa Romeo Giulietta 1750 (Kontrollschild: BL. ) infolge mangelnder Aufmerksamkeit den dahinter korrekt parkierten Audi A6 Avant 2.8 FSI (Kontrollschild: BL. ) von D. im Heckbereich touchiert hat. Ebenso hat sie anerkannt, die Kollision bemerkt und - trotz der Belehrung durch den späteren Meldeerstatter C.

- sowohl die Benachrichtigung des Fahrzeughalters als auch der Polizei unterlassen zu haben. Insoweit kann auf die Wiedergabe der einschlägigen Beweismittel sowie des festgestellten Sachverhalts im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (S. 3 f. des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). 2.2. Indes bestreitet die Beschuldigte, durch das anerkannte Touchieren des Fahrzeugs von D. einen Schaden verursacht zu haben. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat (S. 4 des angefochtenen Urteils), ist hierbei in erster Linie auf die Aussagen der beschuldigten Person (nachfolgende Erwägung II./2.3), die Angaben des Meldeerstatters C. (nachfolgende Erwägung II./2.4) und die Ergebnisse der polizeilichen Ermittlungen (nachfolgende Erwägung II./2.5) abzustellen. 2.3.1 In ihrer Ersteinvernahme, welche am 28. Oktober 2020 auf dem Polizeihauptposten Binningen stattfand, äusserte sich die Beschuldigte in Bezug auf einen allfälligen Schaden am touchierten Fahrzeug wie folgt: "Ich bin leicht an diesen Wagen angekommen. Ich bin ausgestiegen und habe den Wagen angeschaut. Habe weder an dem parkierten Pw noch an meinem Pw einen Schaden gesehen. Ich kam auch nur ganz leicht an den anderen Pw. (…) Ich habe ja auch gesehen, dass nichts beschädigt war" (act. 41 Zeilen 7 ff.; act. 45 Zeile 60). 2.3.2 Nachdem sie Einsprache gegen den Strafbefehl vom 15. Dezember 2020 erhoben hatte, wurde die Beschuldigte am 26. Mai 2021 von der Staatsanwaltschaft befragt. Auf die Frage, weshalb sie Einsprache erhoben habe, gab sie zur Antwort: "Weil meines Erachtens ist kein Schaden entstanden, der relevant für so etwas war, und Einsprache habe ich eigentlich gemacht wegen der Höhe der Busse, und eben ich konnte keinen Schaden feststellen, und eben für mich ist die Busse meines Erachtens zu hoch für das, was passiert ist" (act. 117 Zeilen 33 ff.). Im weiteren Verlauf dieser Einvernahme wiederholte sie mit Nachdruck, durch ihr Fahrma- növer keinen Schaden verursacht zu haben: "(…) und ich bin dann ausgestiegen und habe das Auto kontrolliert und habe weder an dem parkierten Fahrzeug noch an meinem Fahrzeug etwas feststellen können und somit dachte ich, dass ja nichts passiert ist. (…) Ich ging zum anderen Fahrzeug, zum Audi, und habe alles genau angeschaut, und ich konnte keinen Schaden feststellen. Und dann habe ich noch mein Fahrzeug angeschaut, und da ich dort auch keinen Schaden feststellen konnte, bin ich dann wieder gegangen. (…) Er [C. ] hat mich darauf aufmerksam gemacht, das stimmt, aber ich sagte ihm dann, dass ja nichts passiert sei und warum, dass ich dann die Polizei informieren sollte. (…) Zudem habe ich es nicht für notwendig empfunden, die Polizei zu informieren, da meines Erachtens auch nichts passiert ist. (…) Das Gleiche wie vorher, für mich hat es keinen Schaden gegeben. (…) Für mich ist aber kein Schaden entstanden, und darum war es aus meiner Sicht auch nicht notwendig, die Polizei zu informieren. (…) Als mir dann in den Sinn kam, dass ich die Nummer nicht mehr wusste, dachte ich mir auch, dass ja gar kein Schaden entstanden ist, und somit ist es auch nicht notwendig, die Polizei zu informieren. (…) Ich dachte wohl, 'gottseidank' hat es keinen Schaden gegeben" (act. 117 Zeile 40 bis Zeile 42; act. 119 Zeile 69 bis Zeile 71 und Zeilen 91 f.; act. 121 Zei- len 104 f., Zeile 109 bis Zeile 111 und Zeile 114 bis Zeile 116; act. 123 Zeile 138). 2.3.3 Vor dem Strafgerichtspräsidenten machte die Beschuldigte keine Aussagen zur Sache (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 2 f. / act. 189 und act. 191). Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2023 beteuerte sie erneut, dass der Personenwagen des vermeintlichen Geschädigten keinen von ihr verursachten Schaden aufgewiesen habe: "Ja, ich bin dann ausgestiegen. Ich habe das andere Auto angeschaut, ob es einen Schaden gegeben hat. Danach habe ich auch mein Auto angeschaut, und es hat keinen Schaden gegeben. Ich konnte absolut keinen Schaden feststellen. (a.F.) An beiden Fahrzeugen nicht. Dann bin ich gegangen und habe es nicht für nötig befunden, die Polizei zu kontaktieren, weil es keinen Schaden gegeben hat" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 4). Mithin ist festzustellen, dass die Beschuldigte seit dem Vorverfahren und bis einschliesslich des Berufungsverfahrens konstant beteuert hat, durch ihr - zugegebenermassen unvorsichtiges -Rückwärtsfahren das fremde Fahrzeug zwar touchiert, hierdurch jedoch keinen Schaden verursacht zu haben. Von dieser Version des Vorfalles vom 26. Oktober 2020 ist sie - abgesehen von kleineren, nicht ausschlaggebenden Nuancen, worauf noch zurückzukommen sein wird - zu keinem Zeitpunkt abgewichen. 2.4.1. Das inkriminierte Fahrmanöver der Beschuldigten und das Touchieren des anderen Fahrzeugs wurden - soweit bekannt - von keiner Drittperson direkt beobachtet. C. , welcher sich zu der Zeit auch in der Einstellhalle aufhielt, jedoch in gewisser Distanz zum Ort des Geschehens, erklärte gegenüber dem nach seiner Meldung eingetroffenen Polizeiangehörigen B. : "Ich stand bei meinem Pw und lud mein Kind aus. Da hörte ich einen Knall. Sofort rannte ich dorthin, von wo der Knall kam. Dort stand der Pw mit Front in Richtung Ausfahrt. Die Lenkerin stieg aus und schaute sich den Schaden am anderen Pw an. (…) Als ich zu dem beschädigten Pw kam, musste ich mich mit Winken bemerkbar machen, da ich das Gefühl hatte, dass die Frau wegfahren will, ohne auszusteigen und den Schaden anzuschauen" (act. 31 und act. 33). Hierzu sagte die Beschuldigte anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung: "Ja, dieser [C. ] kam hergerannt und wollte sich rasch absichern, ob etwas passiert sei. Ich sagte ihm nein, es ist nichts passiert. Er hat auch gesehen, dass es am Auto keinen Schaden gegeben hat. Und dann hat er gesagt, ich müsse die Polizei anrufen. Ich habe ihm dann gesagt was, es gibt doch gar keinen Schaden, nirgends. Ich habe das Auto wirklich gut kontrolliert und es gab keinen Schaden (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 5). Auf die Frage, ob C. sie auf einen allfälligen Schaden hingewiesen habe, antwortete die Beschuldigte: "Nein, das hat er nicht gesagt. Er kam hergerannt und fragte, ob etwas passiert sei. Ich sagte nein, es ist nichts passiert, ich habe das Auto leicht touchiert, aber es ist nichts passiert. (…) Ich glaube, er hat es [Fahrzeug des potenziellen Geschädigten] angeschaut. Ganz sicher bin ich jetzt nicht mehr. Aber ich habe es angeschaut und ich habe ihm gesagt, schauen Sie, es ist kein Schaden da, es ist nichts passiert. Ich bin nur ganz leicht angekommen. Er kam erst hergerannt, weil er den Alarm, der wegen des Touchierens losgegangen ist, gehört hat. Er war ganz weit hinten im Parkhaus. Es hat keinen Knall gegeben, und er hätte einen solchen auch nicht hören können. Dadurch aber, dass der Alarm dieses Autos losgegangen ist, kam er hergerannt (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 6 f.). 2.4.2. Eine formelle Einvernahme von C. als Zeuge erfolgte aus unerfindlichen Gründen weder im Vorverfahren noch im erstinstanzlichen Verfahren. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2023 musste seine Befragung daher nachgeholt werden, weshalb er als Zeuge dazu geladen wurde. Dabei machte er teils widersprüchliche Angaben zu den Fragen, ob die Beschuldigte bei seinem Eintreffen bereits aus ihrem Auto ausgestiegen war, und ob sie beide zusammen das Fahrzeug des allfälligen Geschädigten nach möglichen frischen Schäden überprüft hätten: "Sie [Beschuldigte] ist rasch ausgestiegen, ging jedoch nicht nachschauen und ist gleich wieder eingestiegen. Ich weiss nicht mehr genau, ob sie nachschauen gegen ist. (a.F.) Genau, ich bin nicht mehr sicher, ob sie nachschauen gegangen ist. (…) Den Schaden habe ich gesehen und sie sagte, sie sei reingefahren. (…) Nein, nicht den Schaden, sondern das Auto haben wir angeschaut. (…) Ich weiss nicht mehr, ob sie ausgestiegen ist. Sie hat aber bemerkt, dass sie reingefahren ist" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 12 und S. 15 f.). Seine Aussagen in Bezug auf einen allfällig von der Beschuldigten verursachten Schaden am anderen Personenwagen blieben zudem vage, was in Anbetracht des Ablaufs von mehr als zweieinhalb Jahren seit dem Vorfall vom 26. Oktober 2020 unschwer nachvollzogen werden kann: "Ich bin dorthin gerannt und sehe, dass hinten links am Auto ganz ein kleiner Kratzer ist. Hinten links war etwas. Rechts war glaube ich auch etwas. (…) Ich ging schauen und sah sofort den Kratzer. (a.F.) Ich bin nicht mehr hundertprozentig sicher. Hinten am Auto, so auf der Seite… Ich bin nicht mehr sicher" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 14). Im weiteren Verlauf seiner Befragung zeigte sich, dass er aufgrund der irrigen Annahme, bei einem Knall müsse immer auch ein Schaden entstehen, den festgestellten Kratzer auf das Fahrmanöver der Beschuldigten zurückgeführt hat: "Nein, aber wenn es knallt, ist klar, dass ein Schaden entstanden ist" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 14). Auf Nachfrage, ob er sich sicher sei, am Fahrzeug der Marke Audi einen Schaden gesehen zu haben, ob dieser Schaden frisch gewesen und mit Sicherheit durch die Kollision mit dem Fahrzeug der Beschuldigten entstanden sei, antwortete er: "Nein, das kann ich nicht genau sagen. Das kann ich nicht sagen. Aber ich habe diese Dame [E. ], der das Auto gehört, gefragt, ob der Schaden neu ist und sie hat ja gesagt. Ob der Schaden ganz frisch war, kann ich nicht sagen" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 15). Zusammenfassend ist in Bezug auf die Aussagen des Zeugen C. festzuhalten, dass er das inkriminierte Fahrmanöver der Beschuldigten sowie die Berührung zwischen den beiden Fahrzeugen nicht direkt beobachtet hat und mithin auch nicht bestätigen kann, dass beim Touchieren des Autos von D. ein Schaden entstanden ist. Seine Auffassung, wonach die Beschuldigte einen Schaden verursacht haben müsse, beruht in erster Linie auf seiner irrigen Annahme, dass bei jedem Knall zwangsläufig auch ein Schaden entstehe. Ob es im Übrigen tatsächlich zu einem Knall gekommen ist, der überdies bis zu seinem damaligen Standort in gewisser Entfernung zur Kollisionsstelle noch hörbar gewesen sei, muss in Anbetracht des Schadenbildes (blosse Abriebspur; dazu sogleich mehr) ernsthaft bezweifelt werden. 2.5.1. Im Polizeirapport vom 29. Oktober 2020 der Kantonspolizei an die Staatsanwaltschaft beschreibt der Verfasser, Feldweibel mit besonderen Aufgaben B. , auf S. 7 (act. 31) folgenden Schaden am Audi A6 des potenziellen Geschädigten: "Stossstange hinten links leichte Abriebspuren CHF 200.00". Bezüglich allfälliger Unfallspuren am Alfa Romeo Giulietta der Beschuldigten ist demselben Rapport auf S. 9 (act. 35) folgenden Befund zu entnehmen: "Bei der Besichtigung des Pw von A. am 29.10.2020, 10:30 Uhr, konnten keine Beschädigungen, die auf die Kollision mit dem parkierten Pw von D. hinweisen, festgestellt werden. Bei einer festgestellten Abriebspur an der Stossstange hinten links stimmt die Höhe nicht mit der Abriebspur am Pw des Geschädigten überein." Demnach konnte an beiden Fahrzeugen jeweils hinten links eine Abriebspur konstatiert werden, welche von der Polizei fotografisch festgehalten wurden (Foto-Index act. 49 und act. 51; Fotodokumentation mit den einzelnen Bildaufnahmen act. 71 ff.). Während die weissgraue Abriebspur auf dem dunklen Lack des Alfa Romeo Giulietta der Beschuldigten auf den Bildern eindeutig erkennbar und auf einer Höhe von ca. 45 cm über dem Boden situiert ist (vgl. act. 93 bis act. 97), lässt sich der Schaden am Audi A6 aufgrund der starken Reflexionen der Neonröhren sowie Parkfeldmarkierungen demgegenüber nur schwer ausmachen und dürfte ca. zwischen 50 und 55 cm über dem Boden liegen (vgl. act. 73 bis act. 85). Aufgrund der nicht übereinstimmenden Höhe der jeweiligen Abriebspuren schliesst der Polizeirapport vom 29. Oktober 2020 einen Zusammenhang zwischen diesen beiden Schäden zu Recht aus (act. 35). Weitere Untersuchungen, wie z.B. eine Mikrospurensicherung mit anschliessender Analyse per Lichtmikroskopie oder Infrarotspektroskopie, fanden nicht statt (vgl. act. 33). 2.5.2. Der Polizeiangehörige B. wurde anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung vom 6. Juni 2023 als Zeuge befragt, nachdem er von der Vorinstanz nicht angehört worden war. Zur Frage, ob die in seinem Rapport vom 29. Oktober 2020 erwähnten Abriebspuren damals frisch oder bereits älter bzw. vorbestehend gewesen waren, sagte er aus: "Als wir eintrafen und soweit ich mich erinnern mag, ist auch vom Schaden her…, also er muss frisch gewesen sein. Also das war sicher nicht alt. Soweit ich mich noch erinnern kann, und ich habe vorhin die Fotos nochmals angeschaut, ist es dort einfach ein bisschen hell gewesen. Also das Andere vom Auto war - wie soll ich sagen - gewaschen und dort hatte es frische Abriebspuren. Das ist, was wir dort festgestellt haben. (…) Also darum habe ich es so im Rapport aufgeführt. Sonst hätte ich es gar nicht so aufgeführt, sondern z.B., dass nicht festgestellt werden konnte, woher diese Spuren sind, ob sie frisch waren oder nicht. Was ich aufgeführt habe ist das, was wir festgestellt haben. (…) Ich bin der Meinung, wenn ich es so geschrieben habe, dass dann die Abriebspuren ganz sicher neu waren. Sonst hätte ich geschrieben, dass man nicht hundertprozentig sagen könne, dass sie neu waren" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 8 f.). Auf die Frage, ob die leichten Abriebspuren an der Stossstange hinten links des Audi A6 des potenziellen Geschädigten zwar frisch gewesen seien, dieser Schaden sich jedoch nicht zweifelsfrei der Kollision mit dem Auto der Beschuldigten habe zuordnen lassen, bestätigte er: "Ja. Wir konnten nicht genau feststellen, wo am Fahrzeug der Beschuldigten die Kollision stattgefunden hat" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 10). 2.5.3 Anlässlich ihrer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 26. Mai 2021 erwiderte die Beschuldigte, als sie auf die im Polizeirapport vom 29. Oktober 2020 erwähnten Abriebspuren an der Stossstange des Fahrzeugs des vermeintlichen Geschädigten und deren allfälligen Zuordnung zu der von ihr verursachten Kollision angesprochen wurde: "Dass der Schaden nicht von mir sein kann. (a.F.) Ja, weil so wie ich aus dem Parkfeld fuhr, habe ich das Fahrzeug eher in der Mitte, tendenziell rechts 'angetütscht' und nicht links. (…) Also, wenn ich jetzt die Dynamik anschaue, wie ich in das Fahrzeug fuhr: Ich bin ja direkt zurückgefahren, dann hätte es eine Delle geben müssen und keine Kratzer und eben, weder an meinem Fahrzeug noch am anderen Fahrzeug war eine Delle ersichtlich" (act. 121 Zeilen 128 f.; act. 123 Zeilen 149 bis Zeilen 151). Bei ihrer Befragung durch das Kantonsgericht gab sie zu Protokoll, die Abrieb- bzw. Streifspuren zwar wahrgenommen, allerdings nicht ihrem Fahrmanöver zugeordnet zu haben: "Ja, ja, ich habe diese Streifspuren gesehen, aber das ist nicht… Die können gar nicht von mir sein, weil ich bin ziemlich gerade hinten rein, tendenziell rechts und wenn es einen Schaden gegeben hätte, dann hätte es eine Delle geben müssen und keine Streifspur. Eine Streifspur habe ich auch an meinem Auto, aber diese stammt nicht von dem Vorfall. Es ist kein Schaden, den ich in dem Moment verursacht hätte. (…) Ich habe es als alten Schaden gesehen. Von der Dynamik, wie ich rausgefahren bin, kann das nicht von meinem Auto verursacht worden sein" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 5). Auf diese Nuancen in ihren Aussagen wird noch zurückzukommen sein. Demgemäss ist festzustellen, dass sich eine Zuordnung der leichten Abrieb- bzw. Streifspuren an der Stossstange des Audi A6 des potenziellen Geschädigten zur Kollision mit dem Auto der Beschuldigten (und damit eine Schadensverursachung durch diese) nicht anhand von objektiven Beweismitteln nachweisen lässt, und die Beschuldigte einen Zusammenhang resp. eine (natürliche) Kausalität substantiiert sowie grundsätzlich konstant bestritten hat. 2.6.1 Die Vorinstanz führt in ihrem Urteil vom 24. Mai 2022 aus, die Polizei habe am Ort des Vorfalls Bildaufnahmen des Personenwagens erstellt, womit das Fahrzeug der Beschuldigten kollidiert sein soll und woran Abriebspuren zu erkennen seien, deren Lage und Höhe sich "einwandfrei" mit dem beschriebenen Hergang vereinbaren liessen (S. 3 des angefochtenen Urteils). Zudem seien die dokumentierten Abriebspuren auch deshalb "einwandfrei" damit vereinbar, dass sie im Rahmen des angeklagten Geschehens verursacht worden seien, weil sie gemäss Angaben des Fahrzeughalters nicht vorbestehend gewesen und - entgegen dem Vorbringen der Verteidigung - auf der Fotodokumentation klar sichtbar seien. Zwar wird eingeräumt, dass am Auto der Beschuldigten keine korrelierenden Spuren gefunden worden sind. Nach Ansicht der Vorinstanz entstehe bei leichten Kollisionen jedoch nicht immer an beiden Fahrzeugen ein Schaden, wobei sie sich auf das Erfahrungswissen und - nicht näher spezifizierte - Kasuistik beruft (S. 4 f. des angefochtenen Urteils). Im Übrigen bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass der potenzielle Geschädigte versuchen könnte, einen allenfalls vorbestehenden Schaden auf Kosten der Beschuldigten beheben zu lassen, zumal weder von seiner Seite noch von einer (Motorfahrzeug-) Versicherung eine Forderung geltend gemacht werde (S. 5 des angefochtenen Urteils). Weiter hält die Vorinstanz fest, die Tatsache, dass es sowohl für die Beschuldigte, welche sehr laut Radio hörte, als auch für den Meldeerstatter C. zu einer (akustisch) wahrnehmbaren Kollision gekommen sei, spreche gegen eine bloss minimale Wucht der Kollision, womit die Verursachung eines Schadens wahrscheinlich erscheine. Zudem könnten bereits leichte Berührungen zwischen Fahrzeugen bekanntlich sehr schnell zu Lackschäden führen. Überdies habe die Beschuldigte bei ihrer Erstbefragung durch die Polizei von einem "Streifen" der Fahrzeuge gesprochen, was deutlich für die Verursachung eines Lackschadens im Sinne einer Schleifspur, wie sie das beschädigte Fahrzeug aufweise, spreche. Ein solcher Vorgang entspreche durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei einer derartigen Konstellation. Das Verursachen einer Delle, wie von der Verteidigung geltend gemacht worden sei, erscheine unter diesen Umständen hingegen als sehr unwahrscheinlich. Schliesslich habe sich die Beschuldigte widersprochen, indem sie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme - anders als gegenüber der Polizei - aussagte, sie habe das andere Fahrzeug eher in der Mitte, tendenziell rechts "angetütscht" und nicht links gestreift (S. 5 des angefochtenen Urteils). 2.6.2. In Anbetracht der tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts in den vorstehenden Erwägungen II./2.3 bis II./2.5 kann dem Schluss des Strafgerichtspräsidenten, wonach in der Gesamtschau keine (ernsthaften) Zweifel bestünden, dass die Beschuldigte die fotografierten Abriebspuren am Audi A6 des potenziellen Geschädigten verursacht habe und die Hypothese, dieser Lackschaden sei womöglich durch ein anderes Ereignis entstanden, lediglich theoretischer Natur bleibe, nicht beigepflichtet werden. Inwiefern die von der Polizei im Rahmen ihrer Rapportierung fotografisch festgehaltenen Abriebspuren an der Stossstange hinten links des Audi A6 "einwandfrei" mit dem angeklagten Geschehen vereinbar und daher der Berührung mit dem Fahrzeug der Beschuldigten zuzuordnen seien, erhellt nicht, zumal die Vorinstanz selbst einräumt, dass am Alfa Romeo Giulietta gerade keine mit dem Unfallhergang übereinstimmenden Abriebspuren festgestellt werden konnten (S. 3 des angefochtenen Urteils). Dem Polizeirapport vom 29. Oktober 2020 können denn auch keine objektiven Belege oder Hinweise, welche eine solche Zuordnung zu untermauern vermögen, entnommen werden; ganz im Gegenteil: "Bei der Besichtigung des Pw von A. am 29.10.2020, 10:30 Uhr, konnten keine Beschädigungen, die auf die Kollision mit dem parkierten Pw von D. hinweisen, festgestellt werden. Bei einer festgestellten Abriebspur an der Stossstange hinten links stimmt die Höhe nicht mit der Abriebspur am Pw des Geschädigten überein" (act. 35; Hervorhebungen durch den Kantonsgerichtsschreiber). Eine Verursachung der an beiden Fahrzeugen festgestellten Abriebspuren durch eine Kollision Stossstange an Stossstange ist damit - aufgrund der unterschiedlichen Höhe - objektiv ausgeschlossen. Alles andere ist Spekulation und darf im vorliegenden Strafprozess keine Rolle spielen. Der Vorinstanz ist es verwehrt, fehlende Beweise für die Zuordnung des Schadens durch nebulöse Hinweise auf eigenes, nicht näher spezifiziertes Erfahrungswissen sowie auf Kasuistik ohne entsprechende Referenzangaben auszugleichen. Der Verfasser des Polizeirapports, B. , bestätigte anlässlich seiner Befragung als Zeuge im Rahmen der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung, dass die Abriebspuren am Audi A6 tatsächlich nicht zweifelsfrei der Kollision mit dem Auto der Beschuldigten zugeordnet werden können (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 10). Im Hinblick auf eine Verzeigung der Beschuldigten wegen eines angeblich begangenen Vergehens hätte die polizeiliche Rapportierung höhere Qualitätsstandards erfüllen müssen. Nach der Feststellung, dass eine Zuordnung nicht zweifelsfrei bejaht werden kann, hätte sich die Erhebung weiterer Beweise aufgedrängt, wie namentlich eine Mikrospurensicherung und das Aufstellen beider involvierten Fahrzeuge Stossstange an Stossstange, um feststellen zu können, ob aufgrund der Form und der Höhe des Alfa Romeo Giulietta der Beschuldigten ein Schaden von der Art der festgestellten Abriebspuren an der Stossstange hinten links des Audi A6 bei einem solchen Kontakt überhaupt hätte entstehen können. 2.6.3 Der Polizeirapport vom 29. Oktober 2020 bzw. die polizeilichen Ermittlungen erweisen sich auch in einem weiteren zentralen Punkt als nicht de lege artis erstellt resp. durchgeführt: Weder dem Rapport noch irgendeiner anderen Stelle der dem Kantonsgericht übermittelten Akten kann entnommen werden, dass der Halter des Audi A6 oder seine Ehefrau E. , welche damals mit dem Fahrzeug unterwegs war, gesagt haben sollen, es handle sich bei der Abriebspur an der Stossstange hinten links nicht um einen vorbestehenden, sondern um einen neuen bzw. frischen Schaden. Die Vorinstanz hält diesbezüglich fest, diese Spuren seien gemäss Halter nicht vorbestehend gewesen und verweist dazu auf act. 51 sowie act. 73 ff. (S. 3 des angefochtenen Urteils). Diese Aktenverweise erweisen sich allerdings als unerspriesslich, zumal act. 51 eine Übersicht aller von der Polizei in der Einstellhalle X. sowie am Wohnort der Beschuldigten erstellen Fotografien (Foto-Index) zeigt, während act. 73 ff. sodann die einzelnen Fotoaufnahmen darstellen. Inwiefern sich aus dem Foto-Index und aus den einzelnen Fotografien, welche nota bene keine Textbeschreibung aufweisen, eine Aussage des Halters, wonach die Abriebspuren an seinem Audi A6 nicht vorbestehend gewesen seien, entnehmen lassen soll, erhellt nicht. Die einzigen aktenkundigen Kontakte zwischen den Strafverfolgungsbehörden und dem Fahrzeughalter bzw. seiner Ehefrau sind ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2021 (act. 133), eine Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2021 (act. 135) sowie eine E-Mail der Ehegatten E. und D. vom selben Tag (act. 137). Daraus kann nichts zur Frage, ob die Abriebspuren am Audi A6 bereits vor dem 26. Oktober 2020 vorhanden waren, entnommen werden, und eine formelle Befragung fand zu keinem Zeitpunkt statt. Die erste und einzige Aussage in diesem Zusammenhang erfolgte durch den Meldeerstatter C. anlässlich seiner Befragung als Zeuge vor dem Kantonsgericht: "Aber ich habe diese Dame [E. ], der das Auto gehört, gefragt, ob der Schaden neu ist und sie hat ja gesagt" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 15 in initio). Diese Angabe lag der Vorinstanz noch nicht vor. Sie ist im Ergebnis auch nicht ausschlaggebend, zumal C. über zweieinhalb Jahre nach dem Vorfall erstmals davon berichtet hat, und seine Erinnerungen an die damaligen Ereignisse grösstenteils nur noch vage vorhanden sind (siehe dazu vorstehende Erwägung II./2.4). Überdies unterliess er es, zu einem späteren Zeitpunkt der Zeugenbefragung seine diesbezügliche Aussage zu bestätigen, indem er die Ergänzungsfrage, ob E. (nach ihrer Rückkehr vom Einkaufen) etwas zum Schaden an dem von ihr gelenkten Audi A6 gesagt habe, wie folgt beantwortete: "Hm, das wüsste ich nicht mehr" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 17 in initio). Schliesslich konnte er auch nicht bezeugen, dass die Beschädigung seiner eigenen Wahrnehmung nach frisch und eine Folge der Kollision mit dem Personenwagen der Beschuldigten gewesen sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 14 f.). In Bezug auf das im vorigen Absatz erwähnte Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 2021 (act. 133) ist zu bemerken, dass sich die Verfasserin in ausgesprochen suggestiver Weise an den potenziellen Geschädigten gewandt hat, indem ihm mitgeteilt wurde, ein anderes Fahrzeug (nämlich dasjenige der namentlich aufgeführten Beschuldigten) sei links mit der hinteren Stossstange seines Personenwagens kollidiert, wodurch ein Schaden in Höhe von Fr. 200.--entstanden sei. Aufgrund der zur eindeutig erstellten Tatsache erhobenen - richtigerweise aber blossen - Anschuldigung, war der Adressat kaum mehr in der Lage, sich im Zusammenhang mit dem Vorfall objektiv und unbeeinflusst zu äussern. Nach dieser suggestiven Korrespondenz seitens der Staatsanwaltschaft war eine formelle Befragung des Fahrzeughalters zu den Abriebspuren an seinem Fahrzeug denn auch gar nicht mehr möglich. Der Polizeiangehörige B. hat anlässlich seiner Befragung als Zeuge durch das Kantonsgericht erklärt, diese Spuren seien damals, d.h. am 26. Oktober 2020, "ganz sicher neu" gewesen, weil er ansonsten eine entsprechende Bemerkung in seinem Rapport vom 29. Oktober 2020 angebracht hätte (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 8 f.; siehe auch vorstehende Erwägung II./2.5.2). Da seit dem Vorfall mehr als zweieinhalb Jahre vergangen sind und der Polizeirapport kein Wort dazu enthält, ob die Abriebspuren zu jener Zeit ganz frisch oder möglicherweise bereits länger vorbestehend waren, wirft seine äusserst dezidierte Aussage gewisse Fragen auf, zumal das Fahrzeug des potenziellen Geschädigten schon damals offensichtlich nicht fabrikneu war und sehr wohl von früheren Geschehnissen solche Gebrauchsspuren hätte aufweisen können. Für das Kantonsgericht bleiben daher durchaus nicht zu unterdrückende Zweifel an der Richtigkeit des angeklagten Sachverhalts bestehen. Wie des Weiteren die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft zum Telefonat vom 28. Juni 2021 mit der Ehefrau des potenziellen Geschädigten (act. 135) zeigt, handelt es sich bei der im Polizeirapport vom 29. Oktober 2020 angegebenen Schadensumme von Fr. 200.-- lediglich um eine grobe Schätzung dessen Verfassers, welche offenbar nicht auf tatsächlichen Abklärungen beruht und ebenso auf unzureichende sowie nicht nachholbare Ermittlungen hinweist. 2.6.4 Soweit die Vorinstanz ausführt, die Tatsache, dass es sowohl für die Beschuldigte, welche nach eigenen Angaben sehr laut Radio hörte, als auch für den Meldeerstatter C. zu einer (akustisch) wahrnehmbaren Kollision gekommen sei, spreche gegen eine bloss minimale Wucht der Kollision, womit die Verursachung eines Schadens wahrscheinlich erscheine (S. 5 des angefochtenen Urteils), ist entgegen zu halten, dass die Berührung der beiden Fahrzeuge kaum einen solchen Knall verursacht haben dürfte, wie er von C. geschildert worden ist. Andernfalls wären wohl nicht lediglich leichte Abriebspuren (wobei diese allenfalls sogar vorbestehend waren) an nur einem Fahrzeug zu sehen gewesen, sondern eher Materialdeformationen (Dellen) oder -brüche (insbesondere bei den heutigen Kunststoffstossstangen) und dies an beiden Personenwagen. Wenn sich zwei Autos streifen und hierbei Abriebspuren an der Karosserie entstehen, so ist vielmehr ein Schleifgeräusch als ein Knall zu hören. Die Beschuldigte hat einen Knall denn auch verneint und angegeben, die Diebstahlwarnanlage (Alarm) des touchierten Audi A6 habe sich aktiviert, wodurch C. wahrscheinlich auf den Vorfall aufmerksam geworden sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 6 f.). Diese Aussage stimmt zudem mit den Angaben des Polizeiangehörigen und Zeugen B. anlässlich der Berufungsverhandlung überein, wonach C. ihm gegenüber erwähnt habe, dass die Alarmanlage des vermeintlich beschädigten Fahrzeugs losgegangen sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 9). Im Übrigen erscheint es plausibler, dass die Beschuldigte die Kollision beim Rückwärtsfahren nicht etwa akustisch aufgrund eines Knalls, sondern vielmehr durch das unerwartete, spürbare Ankommen mit dem Heck des eigenen Fahrzeugs am anderen Personenwagen wahrgenommen hat. Hierfür spricht auch ihre Aussage im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 28. Oktober 2020: "Ich habe es ja gerade bemerkt, als ich an das andere Auto gekommen bin" (act. 45 Zeilen 70 f.). 2.6.5 Dem Verteidiger ist sodann beizupflichten, wenn er ausführt, auf den Bildaufnahmen der Polizei sei ein Schaden am Audi A6 des potenziellen Geschädigten nicht ohne Weiteres erkennbar (Plädoyer der Verteidigung vom 6. Juni 2023 S. 5). In diesem Zusammenhang gilt es zu präzisieren, dass die Fotografien "ims_1113206" bis und mit "ims_1113215" (act. 73 bis act. 89) das Fahrzeug des potenziellen Geschädigten (Audi A6) und "ims_1113216" bis und mit "ims_1113219" (act. 91 bis act. 97) dasjenige der Beschuldigten (Alfa Romeo Giulietta) zeigen (siehe auch Foto-Index act. 51). Schäden am Audi A6 sind auf den Nahaufnahmen (insbesondere act. 81 bis act. 85) tatsächlich kaum ersichtlich und jedenfalls nicht als eindeutig frisch zu erkennen. Evident ist demgegenüber eine helle Abriebspur hinten links am Alfa Romeo Giulietta der Beschuldigten (act. 93 bis act. 97). Dieser Schaden kann aufgrund der nicht übereinstimmenden Höhe freilich keinen Bezug zur Abriebspur am Audi A6 aufweisen (act. 35; siehe auch vorstehende Erwägung II./2.5.1). 2.6.6 Ebenso kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, die Beschuldigte habe - unter Hinweis auf act. 45 - zunächst gegenüber der Polizei ein "Streifen" der Fahrzeuge erwähnt und sich später selbst widersprochen, indem sie bei der anschliessenden staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aussagte, sie habe "das Fahrzeug eher in der Mitte, tendenziell rechts 'angetütscht' und nicht links" (act. 121; S. 5 des angefochtenen Urteils). Richtigerweise antwortete die Beschuldigte auf die Frage der Polizei, ob sie wisse, wo die beiden Fahrzeuge zusammengekommen waren, wie folgt: "(…) Nur die Stossstangen haben sich gestreift oder angetäschelt" (act. 45 Zeilen 63 f.). Mithin hatte sie bereits damals in der polizeilichen Einvernahme vom 28. Oktober 2020 ausdrücklich beide Möglichkeiten ("gestreift" oder "angetütscht" bzw. "angetäschelt") genannt. Gewisse Nuancen in den ansonsten sehr konstanten Aussagen der Beschuldigten sind allerdings in anderweitigem Zusammenhang auszumachen: Während sie gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft in den Einvernahmen vom 28. Oktober 2020 bzw. 26. Mai 2021 sowie zu Beginn ihrer Befragung durch das Kantonsgericht beteuert hatte, weder an ihrem noch am Fahrzeug des potenziellen Geschädigten irgendeine Beschädigung gesehen zu haben (act. 45 Zeile 60; act. 117 Zeilen 41 f.; act. 119 Zeilen 69 f.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 4 f.; siehe dazu auch vorstehende Erwägung II./2.3), räumte sie im weiteren Verlauf der Berufungsverhandlung auf entsprechende Frage hin erstmals ein, sie hätte einen Schaden am touchierten Audi A6 damals in der Einstellhalle sehr wohl bemerkt: "Ja, ja, ich habe diese Streifspuren gesehen, aber das ist nicht... Die können gar nicht von mir sein (...) Es ist kein Schaden, den ich in dem Moment verursacht hätte" (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 5; vgl. vorstehende Erwägungen 2.3.3 und 2.5.3). Fürwahr werfen diese Nuancen in ihren Aussagen gewisse Fragen auf. Indes ist darin kein ausschlaggebender Widerspruch zu erkennen, welcher geeignet wäre, die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben in grundsätzlicher Weise zu erschüttern und das vollständige Fehlen von objektiven Beweisen auszugleichen. Wie sich im späteren Ablauf der Berufungsverhandlung überdies gezeigt hat, wollte sie mit ihrer ursprünglichen Aussage, keinen Schaden festgestellt zu haben, offenbar zum Ausdruck bringen, sie habe keinen der von ihr verursachten Kollision zuzuordnenden Schaden an den Fahrzeugen gesehen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 5 f.). 2.6.7 Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, es bestünden auch keinerlei Hinweise darauf, dass der potenzielle Geschädigte versuchen könnte, einen allenfalls vorbestehenden Schaden auf Kosten der Beschuldigten beheben zu lassen, zumal weder von seiner Seite noch einer (Motorfahrzeug-) Versicherung eine Forderung geltend gemacht werde (S. 5 des angefochtenen Urteils). Gewiss spricht nichts für ein derartiges Vorhaben des vermeintlichen Geschädigten. Daraus kann jedoch nichts zu Lasten der Beschuldigten abgeleitet werden, denn es war nicht dieser, welcher das Strafverfahren in Gang gesetzt hat, sondern der Meldeerstatter C. . Dass der Halter des touchierten Audi A6 weder Strafanzeige erstattet noch eine Zivilforderung geltend gemacht hat, kann der Beschuldigten offensichtlich nicht zum Nachteil gereichen. Zudem ist erneut festzuhalten, dass an keiner Stelle der Akten eine allfällige Aussage des potenziellen Geschädigten oder dessen Ehefrau (als damalige Lenkerin des Fahrzeugs) vermerkt ist, wonach die Abriebspur an der Stossstange hinten links neu bzw. nicht vorbestehend gewesen sein soll, wie dies im vorinstanzlichen Urteil unrichtigerweise angeführt wird (siehe dort S. 3). Erst bei seiner Befragung anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung sagte C. zum ersten Mal aus, die Ehefrau des Fahrzeughalters habe ihm damals in der Einstellhalle gesagt, die Abriebspur wäre "neu" gewesen. Er selbst konnte nicht bestätigen, dass die Beschädigung frisch und eine Folge der Kollision mit dem Personenwagen der Beschuldigten gewesen sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht S. 14 f.; siehe auch vorstehende Erwägung II./2.6.3). Ebenso wenig kann den Akten eine allfällige Aussage des Halters des Audi A6 oder seiner Ehefrau entnommen werden, wonach sie den Schaden ihrer Motorfahrzeugversicherung nicht gemeldet hätten. Sowohl in der Telefonnotiz der Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2021 (act. 135) als auch in der E-Mail der Ehegatten D. und E. vom selben Tag (act. 137) ist lediglich geschrieben, dass diese den Schaden nicht reparieren lassen würden. Das schliesst eine Entschädigung des Minderwerts über eine mögliche Parkschadenversicherung mitnichten aus, wobei notorisch ist, dass Versicherungen bei kleineren Schadensbeträgen in Anbetracht des damit zusammenhängenden, oft unverhältnismässigen Aufwands in der Regel keinen Regress auf den Schädiger nehmen. Auch deshalb erweist sich das vorinstanzliche Argument der fehlenden Zivil- bzw. Regressforderung als nicht stichhaltig. 2.7 In tatsächlicher Hinsicht ist demgemäss zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschuldigte eine Schadensverursachung grundsätzlich glaubhaft bestreitet, und sich die am Audi A6 des potenziellen Geschädigten vorhandenen Abriebspuren weder aufgrund der Zeugenaussagen noch der polizeilichen Beweiserhebungen eindeutig sowie einwandfrei der Kollision mit ihrem Personenwagen vom 26. Oktober 2020 in der Einstellhalle X. an der Y. -strasse 1 in Z. zuordnen lassen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz bestehen für das Kantonsgericht erhebliche, nicht zu unterdrückende Zweifel, ob sich der zur Anklage gebrachte Sachverhalt tatsächlich gemäss den staatsanwaltschaftlichen Schilderungen im Strafbefehl zugetragen hat. Mithin ist er nicht als hinreichend erstellt zu betrachten. 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass die Beschuldigte gegen Art. 31 Abs. 1 SVG (Beherrschen des Fahrzeugs) und dessen Konkretisierung gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11; Bedienung des Fahrzeugs) verstossen hat, indem sie beim Rückwärtsfahren nicht ihre volle Aufmerksamkeit dem Verkehr widmete und dadurch mit einem anderen Personenwagen, welcher korrekt parkiert war, kollidierte (S. 6 des angefochtenen Urteils). Der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG wurde denn auch nicht angefochten, sodass das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom 24. Mai 2022 in diesem Umfang bereits auf den Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO; siehe auch vorstehende Erwägung II./1.1.2). 3.2.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, welche ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ereignet sich ein (Verkehrs-) Unfall, woran ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur Sachschaden entstanden, hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen sowie Adresse anzugeben. Ist dies nicht möglich, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Dies gilt auch, wenn der Schaden lediglich ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (BGer 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3). Die in Art. 51 Abs. 3 SVG genannten Pflichten schliessen an diejenigen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmungen an. Nur wenn der beteiligte Motorfahrzeugführer oder Fahrradlenker unverzüglich anhält, kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist. Das sofortige Anhalten gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG ist mithin notwendige Voraussetzung, um die weiteren, in Abs. 3 normierten Pflichten bei einem Unfall erfüllen zu können ( Lea Unsfeld , in: Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 51 SVG; siehe auch Philipp Weissenberger , Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 92 SVG: "erste von weiteren Pflichten"). Folglich macht sich der Unfallbeteiligte, der weiterfährt, ohne aus- bzw. abzusteigen um sich zu vergewissern, ob ein Schaden entstanden ist, auch dann strafbar, wenn sich nachträglich herausstellt, dass gar kein Schaden verursacht worden ist ( Unsfeld , a.a.O., N. 66 zu Art. 92 SVG; vgl. dort auch N. 43 zu Art. 51 SVG). Die Pflicht zum Anhalten und zur Abklärung eines allfälligen Schadens entfällt nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist ( Weissenberger , a.a.O., N. 12 zu Art. 92 SVG). Hält der Fahrzeuglenker oder Fahrradfahrer an und unterlässt er die Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei, verletzt er nach dem Wortlaut des Gesetzes seine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG indes nur, wenn tatsächlich ein Schaden verursacht worden ist (BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1; BGer 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3; Weissenberger , a.a.O., N. 6 und N. 8 zu Art. 51 SVG). Von einem Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG und Art. 51 SVG kann nämlich nur gesprochen werden, wenn ein Sach-oder Personenschaden entstanden ist (BGE 122 IV 356 E. 3a; BGer 6S.431/2004 vom 4. Juli 2005 E. 1; Weissenberger , a.a.O., N. 8 zu Art. 92 SVG). 3.2.2. Nach den kantonsgerichtlichen Ausführungen zur Sachverhaltsfeststellung in vorstehender Erwägung II./2. rügt die Beschuldigte zu Recht, dass sie - mangels eines erwiesenen und durch sie verursachten Sachschadens am Fahrzeug von D. aufgrund des Touchierens

- weder zu einer Meldung an die Polizei noch an den vermeintlichen Geschädigten verpflichtet war (Plädoyer der Verteidigung vom 6. Juni 2023 S. 8 f.). Es ist nämlich erstellt, dass sie nach der geringfügigen Kollision anhielt, ausstieg und sich vergewisserte, ob ein Schaden verursacht worden war. Hierbei überprüfte sie sowohl ihren eigenen als auch den touchierten Personenwagen und konnte keinen der von ihr verursachten Kollision zuzuordnenden Schaden erkennen. Die Beschuldigte ist damit, entgegen der Auffassung der Vorinstanz, ihren Pflichten gemäss Art. 51 SVG hinreichend nachgekommen, sodass der objektive Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall nicht erfüllt ist. Ausführungen zum subjektiven Tatbestand im Zusammenhang mit der Prüfung eines allfälligen (untauglichen) Versuchs erübrigen sich, zumal es sich beim angeklagten Grundtatbestand lediglich um eine Übertretung handelt (vgl. Art. 102 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 StGB). Demgemäss ist die Beschuldigte in Gutheissung ihrer Berufung von der Anklage des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 51 Abs. 3 SVG freizusprechen. 3.3.1 Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Ratio legis dieser Bestimmung ist, dass der Fahrzeugführer, welcher sich einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahr(un)fähigkeit entzieht oder eine solche sonst wie vereitelt nicht besser davonkommen soll als derjenige, welcher sich ihr korrekterweise unterzieht. Die Vereinbarkeit dieser Strafbestimmung mit dem in Art. 14 Abs. 3 lit. g des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) verankerten und aus Art. 32 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" (niemand muss sich durch seine Aussagen selbst belasten) wurde vom Bundesgericht wiederholt bejaht (so namentlich in BGE 145 IV 50 E. 3.6 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 148 IV 221 E. 2.2). Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhaltensweisen des Fahrzeugführers: Das Ausweichen bzw. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht), das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive Widerstand bzw. das Widersetzen (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1; BGer 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. auch Weissenberger , a.a.O., N. 4 zu Art. 91a SVG; Christof Riedo , in: Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, N. 151 ff. zu Art. 91a SVG; Manfred Dähler / Markus Ruhe , in: Handbuch Strassenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2018, S. 211 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1.) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet gewesen wäre, (2.) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3.) die Benachrichtigung der Polizei möglich war, und wenn (4.) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; BGE 126 IV 53 E. 2a; BGE 125 IV 283 E. 3; BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2; BGer 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; BGer 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). War der Fahrzeugführer mangels Verursachung eines Sach- oder Personenschadens - womit gar kein Unfall vorliegt (BGE 122 IV 356 E. 3a; BGer 6S.431/2004 vom 4. Juli 2005 E. 1; Weissenberger , a.a.O., N. 8 zu Art. 92 SVG) - nicht zu einer Meldung an die Polizei oder den vermeintlichen Geschädigten verpflichtet, ist der objektive Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit nicht erfüllt (BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.2.2 in fine). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1 mit Hinweis auf BGE 145 IV 50 E. 3.1; siehe auch BGE 131 IV 36 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen). Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme begründenden Tatsachen kannte, und die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei daher vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewertet werden kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2). 3.3.2 Wie in vorstehender Erwägung II./3.2 ausführlich dargelegt, war die Beschuldigte in casu nicht zu einer sofortigen Meldung gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG verpflichtet: Sie hat nach der Berührung mit dem anderen Fahrzeug - wie von Art. 51 Abs. 1 SVG gefordert - an Ort und Stelle angehalten und bei ihrer anschliessenden Prüfung keinen ihrem Fahrmanöver zuzuordnenden Schaden am fremden Audi A6 festgestellt. Eine Schadensverursachung (namentlich der Abriebspur an der Stossstange hinten links) kann ihr auch nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden (siehe dazu vorstehende Erwägung II./2.). Fehlt es an einer solchen Meldepflicht, so kann der objektive Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG nach der in vorstehender Erwägung 3.3.1 zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gar nicht erfüllt werden. Der Einwand der Verteidigung, die Beschuldigte sei mangels eines Sach- oder Personenschadens nicht zu einer Meldung an die Polizei oder den vermeintlichen Geschädigten verpflichtet gewesen, womit auch der objektive Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit entfalle (Parteivortrag der Verteidigung vom 6. Juni 2023 S. 9), erweist sich mithin als berechtigt. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand führt die Vorinstanz aus, die Beschuldigte habe mit dem bewussten Verlassen des "Tatorts" ohne Unfallmeldung zumindest billigend in Kauf genommen, sich einer Überprüfung der Fahrfähigkeit zu entziehen, mit deren Anordnung sie vorliegend habe rechnen müssen, zumal sie Kenntnis vom Unfall mit Sachschaden gehabt habe, und die Kollision nicht auf einen von der Lenkerin unabhängigen Umstand zurückzuführen sei. Zudem sei dem Polizeirapport vom 29. Oktober 2020 zu entnehmen, dass die Polizei eine solche Kontrolle im vorliegenden Fall angeordnet hätte (S. 9 des angefochtenen Urteils). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, sodass hier - mangels Erfüllung des objektiven Tatbestands - im Ergebnis auch kein (untauglicher) Versuch anzunehmen ist. Wie in den vorstehenden Erwägungen II./2. und II./3.3.1 bereits erörtert, kam es zwischen den beiden Fahrzeugen zwar zu einer leichten Kollision bzw. einem Touchieren, doch mangels Verursachung eines Sach- oder Personenschadens liegt kein Unfall vor. Des Weiteren enthält der Polizeirapport auf S. 8 (act. 33) zwar einen Hinweis, wonach aufgrund der Abwesenheit der Beschuldigten keine Abklärungen betreffend ihre Fahrfähigkeit hätten durchgeführt werden können. Ob aber nach Anhörung ihrer Schilderung des Vorfalls tatsächlich Massnahmen zur Feststellung einer allfälligen Fahrunfähigkeit angeordnet worden wären, falls sie vor Ort geblieben wäre, lässt sich dem Polizeirapport nicht eindeutig entnehmen. Der Verteidigung ist sodann beizupflichten, wenn sie unter Hinweis auf die Aussagen der Beschuldigten ausführt, diese habe aufgrund der vorliegenden Umständen - insbesondere mangels Verursachung eines Schadens und in Anbetracht des Bagatellcharakters des Vorfalls, der offensichtlich auf eine kleine Unachtsamkeit beim Rückwärtsfahren beruht - gar nicht an die Möglichkeit der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gedacht, geschweige denn eine Vereitelung derselben billigend in Kauf genommen oder gar beabsichtigt (Parteivortrag der Verteidigung vom 6. Juni 2023 S. 10). Es bestehen auch keinerlei Indizien, welche eine Fahrunfähigkeit der Beschuldigten im damaligen Zeitpunkt und damit einen allfälligen Anreiz, sich einer entsprechenden Kontrolle zu entziehen, suggerieren würden. So hat der Meldeerstatter C. , welcher unmittelbar nach der Kollision mit ihr gesprochen hat, keinen Alkoholgeruch oder Verhaltensauffälligkeiten erwähnt. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung der Beschuldigten auch in diesem Punkt als begründet, sodass sie von der Anklage der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG freizusprechen ist. 4. Strafzumessung 4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters bemisst, wobei es dessen Vorleben, persönlichen Verhältnisse und die Wirkung der Strafe auf sein Leben berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dabei wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Aufgrund der erstinstanzlich ergangenen Schuldsprüchen wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG), pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) und ausgehend von monatlichen Einkünften der Beschuldigten in der Höhe von Fr. 3'437.--, hat der Vorrichter eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie eine Busse von Fr. 500.-- (bzw. im Falle schuldhafter Nichtbezahlung derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen) ausgesprochen. 4.2 Die Beschuldigte und deren Verteidigung haben im Berufungsverfahren bezüglich der Strafzumessung keine Anträge gestellt oder Ausführungen gemacht. Demgegenüber richtet sich die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft vom 14. Oktober 2022 ausschliesslich gegen die im angefochtenen Urteil vorgenommene Strafzumessung, wobei die ausgefällte Strafe ihrer Auffassung nach als zu gering erscheine, um dem Verschulden der Beschuldigten gerecht zu werden. Gerügt wird, dass das Strafmass deutlich unter den praxisgemäss in derartigen Fällen verhängten Strafen liege (Anschlussberufungserklärung der Staatsanwaltschaft S. 2). Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat sie demgemäss eine Verurteilung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je Fr. 40.-- und zu einer Busse in der Höhe von Fr. 1'200.-- beantragt, wobei das erstinstanzliche Urteil im Übrigen zu bestätigen sei (Parteivortrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2023 S. 5). 4.3 Nachdem die Beschuldigte in Gutheissung ihrer Berufung von der Anklage der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) freizusprechen ist, bleibt lediglich eine Bestrafung wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) zu prüfen bzw. festzulegen. Da es sich bei diesem Straftatbestand um eine blosse Übertretung handelt, entfällt von vornherein die Ausfällung einer Freiheits- oder Geldstrafe, und es kommt lediglich eine Busse in Betracht (Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 StGB). Innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens bemisst das Gericht die Busse sowie die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden in Bezug auf die einfache Verletzung von Verkehrsregeln wiegt leicht, zumal die gesundheitlich angeschlagene und sich im Termindruck befindliche Beschuldigte nur für einen kurzen Moment die beim Rückwärtsfahren erforderliche Aufmerksamkeit ausser Acht gelassen hat. Zu Gunsten der Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass kein dieser Kollision zuordenbarer Schaden entstanden ist. Die Vorinstanz hält korrekterweise fest, dass die Beschuldigte nicht vorbestraft ist, und sich aus ihrem Vorleben auch sonst keine Anhaltspunkte ergeben, welche sich straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sodass die Täterkomponenten neutral zu werten sind. Das Verhalten der Beschuldigten im Strafverfahren ist schliesslich ebenso neutral zu beurteilen (S. 10 f. des angefochtenen Urteils). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, der sich insgesamt als strafmindernd auswirkenden Tatkomponenten, den neutral zu wertenden Täterkomponenten und den knappen finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 500.-- dem festgestellten leichten Verschulden im vorliegenden Fall angemessen. III. Kosten (...) Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Landschaft vom

24. Mai 2022, auszugsweise lautend: „ 1. A. wird der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagess ätzen zu je Fr. 80.-- , bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 SVG, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB.

2. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 908.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--. A. trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO." wird in Gutheissung der Berufung der Beschuldigten sowie in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wie folgt neu gefasst :

1. a) A. wird der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von Fr. 500.-- , im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG und Art. 106 StGB.

b) A. wird vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Unfall freigesprochen.

2. a) Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 908.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, gehen zu Lasten des Staates.

b) Der Beschuldigten wird für das Vorverfahren sowie für das erstinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'622.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entrichtet. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'850.--, beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3'750.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, gehen zu Lasten des Staates. III. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'114.35 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entrichtet. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pierre Comment Dieser Entscheid ist rechtskräftig.